Fremdbesitzverbot

Vitalsana vor dem BGH Alexander Müller, 04.01.2012 09:33 Uhr

Berlin - 

Betreibt die Drogeriekette Schlecker illegal eine Versandapotheke in Deutschland? Mit dieser Frage muss sich der Bundesgerichtshof (BGH) befassen. Verhandlungstermin ist der 19. Juli. Stein des Anstoßes ist die hauseigene Versandapotheke Vitalsana, die ihren Sitz formal in den Niederlanden hat. Weil aber zumindest in der Vergangenheit viele Aktivitäten von der Schlecker-Zentrale in Ehingen gesteuert wurden, wird dem Konzern ein Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot für Apotheken vorgeworfen.

Seit Anfang 2008 versendet Vitalsana Arzneimittel, kurz darauf hatte Schlecker in den eigenen Filialen Pick-up-Stellen installiert. Weil die Beratungshotline kostenpflichtig ist und die Werbung für die Versandapotheke nicht deutlich genug von Schlecker abgegrenzt wurde, gab es Ärger mit der Wettbewerbszentrale. Im Gerichtsverfahren hatten die Schlecker-Anwälte dann tiefere Einblicke in interne Geschäftsabläufe gegeben – und so eine Klageerweiterung provoziert.

In der Vorinstanz hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) Vitalsana verboten, „in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis einen Apothekenbetrieb auch nur teilweise zu unterhalten“. Moniert wurde vor allem ein Call-Center im baden-württembergischen Kornwestheim. Mitarbeiter der Versandapotheke hatten von dort aus Bestellungen angenommen und Kunden telefonisch beraten. Am Schlecker-Hauptsitz in Ehingen sollen zudem Vertragsverhandlungen gelaufen sein.

Vitalsana hatte als Reaktion auf das OLG-Urteil dagegen betont, dass in Deutschland nur „untergeordnete Servicetätigkeiten“ ausgeführt würden. Das Call-Center soll zwischenzeitlich trotzdem komplett in die Niederlande verlegt worden sein. Vitalsana hatte im August 2011 Revision gegen die Entscheidung des OLG eingelegt.

Mit einem ähnlich gelagerten Fall sollte sich zuletzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) befassen. Dabei ging es um die Versandapotheke „Zur Rose“ und deren Verhältnis zu einer gleichnamigen Schweizer Kapitalgesellschaft. Doch die Klage eines Apothekers aus Magdeburg gegen „Zur Rose“ wurde vom Gericht am 15. Dezember als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem beanstandeten Kooperationsvertrag und der unterstellten Abhängigkeit der deutschen „Zur Rose“ hatten sich die Leipziger Richter allerdings nicht befasst.