Zu wenig Zeit für Stellungnahme

TestV: Abda fühlt sich unter Druck gesetzt Alexandra Negt, 08.02.2022 13:27 Uhr

Laut Abda konnte keine ausführlichere Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus- Testverordnung abgegeben werden. Der Grund sei Zeitmangel.
Berlin - 

Ein Referentenentwurf zur Novellierung der Testverordnung (TestV) sieht vor, dass die Vergütung von PoC-NAT-Testungen auf 43,56 Euro angehoben werden soll. Die Abda verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass eindeutiger formuliert werden sollte, dass es sich dabei um Nettobeträge handelt. Für weitere Anregungen oder Kritikpunkte sei keine Zeit gewesen.

Im Referentenentwurf ist vorgesehen, dass Apotheken für die Durchführung von PoC-PCR-Tests nicht wie bisher 30 Euro, sondern 43,56 Euro erhalten sollen. In einer zugehörigen Stellungnahme der Abda wird um Klarstellung bezüglich dieser Vergütung gebeten: „Wir regen an, klarstellend zu regeln, dass es sich bei den im Rahmen des § 9 TestV geregelten Vergütungen um Nettobeträge handelt. Dies ist hilfreich, um Unstimmigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden.“ Zuvor hatte die Abda die Anhebung der Vergütung angeregt. 30 Euro seien „deutlich zu niedrig kalkuliert“, hieß es in einer ersten Stellungnahme zum Thema Vergütung von PoC-PCR-Tests.

24 Stunden reichen nicht

Weitere Anregungen oder Kritik werden nicht gemacht. Der Abda hätte hierzu schlichtweg die Zeit gefehlt: „Sowohl im Zusammenhang mit der Coronavirus-Impfverordnung am 29. Dezember 2021 als auch vorliegend gewährt das Bundesgesundheitsministerium den beteiligten Verbänden Fristen zur Stellungnahme, die – kürzer als 24 h – verbandsinterne Koordination substantiell erschweren.“ Eine sachgerechte Erarbeitung der erbetenen Stellungnahmen sei den Verbänden – insbesondere unter den aktuellen Corona-Bedingungen – in so kurzer Zeit nicht möglich.

Die Durchführung von PoC-PCR-Tests könnte Labore stark entlasten. Gleichzeitig profitieren Apotheken davon, dass sie die eingehenden Proben nicht priorisieren müssen. Währenddessen medizinische Labore Abstriche von besonders vulnerablen Personengruppen sowie Proben von Beschäftigten in Krankenhäusern und Arztpraxen, Angestellten in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie Angestellten in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe priorisiert bearbeiten müssen, können Apotheken frei über die Reihenfolge der Analyse entscheiden.