„Test und pDL sind unsinnig“

Spargesetz: KBV stellt ApoVWG in Frage 20.04.2026 10:55 Uhr

Berlin - 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hält den Entwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für verfehlt. Es würden vor allem dort mit Einsparungen angesetzt, wo ärztliche und psychotherapeutische Versorgung stattfinde. Dass vor allem die Vertragsärzte und Krankenhäuser die größten Beiträge zu den angestrebten Finanzwirkungen leisten sollen, lehnt die KBV entschieden ab. Doch es gibt in einigen Punkten auch Zustimmung, beispielsweise bei der Streichung von Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der Kassen. Außerdem lässt sich die KBV eine Spitze in Richtung Apotheken beim Thema Prävention nicht nehmen. 

Aus Sicht der KBV zieht sich der Staat zunehmend aus seiner Verantwortung zurück – vor allem bei der Finanzierung von versicherungsfremden Leistungen. Hier erfolge keine ausreichende Gegenfinanzierung aus Steuermitteln. Stattdessen werde der Gesundheitsfonds weiterhin belastet. „Der Staat nutzt damit faktisch die Beitragsmittel als Ersatzfinanzierung – ein gesundheitspolitisch falscher Ansatz, der das System zusätzlich unter Druck setzt“, so die KBV in ihrer Stellungnahme.

Zudem mahnt die KBV, dass sich die Gesundheit der Bevölkerung durch die geplante Einrichtung von begrenzten Ausgabenvolumen in der vertragsärztlichen Versorgung bisher außerhalb der Budgetierung gezahlter Untersuchungen verschlechtern wird. „Der Gesetzentwurf wird zusammenfassend von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgelehnt.“

Homöopathie

Homöopathie und Anthroposophie sollen aus dem Leistungskatalog der Kassen gestrichen werden. Für das Vorhaben kommt Zustimmung von der KBV, denn die Einschränkung führt den Leistungskatalog auf nachweislich wirksame Behandlungsmethoden zurück.

Cannabis

Cannabisblüten sollen ebenfalls aus dem Leistungskatalog der Kassen gestrichen werden. Künftig sollen nur noch Cannabisextrakte und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon erstattet werden. Begründet wird die Streichung der Blüten unter anderem durch fehlende Evidenz. Aus Sicht der KBV ist die Regelung nachvollziehbar.

Hautkrebsscreening

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll die in seiner Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie geregelten Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten auf der Grundlage aktueller medizinischer Erkenntnisse überprüfen, wenn nötig anpassen und inhaltlich weiterentwickeln. Dazu gehören auch die geregelten Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs und die Überführung in ein risikobasiertes Hautkrebs-Screening.

Für die KBV ist eine Überprüfung Richtlinien und eine mögliche Weiterentwicklung hin zu einem risikobasierten Screening aus fachlicher Sicht nachvollziehbar. Aber: „Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch die durch das Apothekenversorgungsweiterentwicklungsgesetz vorgesehene Einführung von anlasslosen und nicht evidenzbasierten Tests in Apotheken und der Ausbau pharmazeutischer Dienstleistungen umso unsinniger.“

Verbandmittel

Der Begriff der Verbandmittel soll neu definiert und erweitert werden. Zudem soll für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ die Übergangsfrist nicht verlängert werden. Diese läuft Ende dieses Jahres aus.

Damit sind teure, beispielsweise Silber-haltige Verbandmittel ohne Nachweis des Nutzens zu Lasten der GKV nicht mehr verordnungsfähig, wenn die Hersteller den Nutzen nicht nachgewiesen haben und die Produkte in die Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen wurden. „Die Hersteller haben Übergangsregelung nicht wie vorgesehen zum Nachweis des Nutzens ihrer Produkte genutzt“, so die KBV. „Durch die Erweiterung der Definition Verbandmittel unterliegen nur noch wenige ‚sonstige Produkte‘ einer Bewertung des G-BA. Der Grundsatz der evidenzbasierten Medizin wird hier verlassen und ist somit konträr zu den Empfehlungen der Finanzkommission.“

Die Konsequenz sind verstärkte Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Krankenkassen. Zudem steige das Regressrisiko für Ärzt:innen und Mehrkosten für die seien zu erwarten.

Teilarbeitsunfähigkeit

Es soll eine Teilarbeitsunfähigkeit – 25, 50 und 75 Prozent eingeführt werden. Dies soll möglich sein für Versicherte mit voraussichtlich länger als vier Wochen andauernder Arbeitsunfähigkeit, die freiwillig weiterarbeiten können, wenn Arzt und Arbeitgeber zustimmen. Die Ausgestaltung soll der G-BA festlegen. Die KBV sieht einen Paradigmenwechsel im Arbeitsunfähigkeitsrecht mit zahlreichen ungeklärten Folgefragen. Zudem suggeriere die Stufenfeststellung eine medizinische Präzision, die bei den typischen Krankheitsbildern kaum objektivierbar ist. Haftungsfragen für den Arzt bleiben offen und der bürokratische Aufwand in Praxen wird erheblich steigen. Zusätzliche Kosten und Aufwände im Zusammenhang mit Teilarbeitsunfähigkeit dürfen nicht zu Lasten der Praxen gehen, mahnt die KBV.

Praxissoftware

Die Praxissoftware soll künftig Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen enthalten müssen. Dies ist aus Sicht der KBV zwar unabdingbar, aber die Anpassung dürfe nicht zu Mehrkosten für die Vertragsärzte führen.

Vergütung KBV-Vorstände

Dass die Erhöhung der Grundvergütung von KV-Vorständen während der Amtsperiode nicht zulässig ist, lehnt die KBV ab. Die Vergütungen der Vorstände der KVen und der KBV werden nicht aus Beitragsmitteln der GKV, sondern von den KV-Mitgliedern aufgebracht, die Regelung führt somit zu keiner Beitragsstabilität der GKV.