Neuer Prozess um Einkaufskonditionen

Klage gegen Skonto im Direktgeschäft Alexander Müller, 05.11.2020 09:59 Uhr

Vor dem Landgericht Cottbus wird erneut über die Einkaufskonditionen der Apotheken gestritten. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Über die Einkaufskonditionen von Apotheken wird erneut vor Gericht gestritten. Das Landgericht Cottbus verhandelt einen Fall zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Reimporteur Haematopharm. Es geht um die noch offene Frage, wie „echte Skonti“ im Direktgeschäft zu bewerten sind.

Über den nächsten Skonto-Prozess ist wenig bekannt, beide Seiten wollen sich nicht zu Details des Verfahrens äußern, sondern zunächst die Gerichte sprechen lassen. Das Landgericht Cottbus hat den Fall am 24. September verhandelt und will sein Urteil am 26. November verkünden.

Die Wettbewerbszentrale hat diesmal Haemato Pharm aus Schönefeld südlich von Berlin zunächst abgemahnt und schließlich verklagt. Die in diesem Fall konkret angegriffene Kondition im Direktgeschäft: 3,04 Prozent Rabatt plus 3 Prozent Skonto. Letzteres können die Apotheken ziehen, wenn sie die Rechnung innerhalb von 14 Tagen begleichen. Ansonsten liegt das Zahlungsziel von Haemato Pharm bei einem Monat.

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstößt der Reimporteur mit dieser Kondition gegen die Preisvorschriften nach Arzneimittelgesetz (AMG) und Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Der Ausgang des Rechtsstreits ist deshalb spannend, weil sich die Richter nunmehr nach einer Klarstellung des Gesetzgebers mit dem Wesen des Skontos befassen. In Kurzform: Ist Skonto eine handelsübliche Entschädigung für eine vorzeitige Zahlung oder als zusätzlicher Rabatt zu werten, der den Preisvorschriften unterliegt.

Der Streit um die Einkaufskonditionen der Apotheken wurde schon mehrfach bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) getragen. Aufsehen erregte vor allem der Prozess der Wettbewerbszentrale gegen den Großhändler AEP. Die Karlsruher Richter entschieden 2017 ziemlich überraschend, dass Großhändler ihre komplette Marge an ihre Kunden weitergeben dürfen. Wenn der Gesetzgeber den fixen Teil der Großhandelsspanne in Höhe von 70 Cent von den Rabatten hätte ausnehmen wollen, hätte er das deutlicher ins Gesetz schreiben müssen, so das Urteil in Kurzform. Die ziemlich eindeutigen Hinweise in der Gesetzbegründung reichten dem BGH nicht aus.

Der Gesetzgeber hat auf das Urteil reagiert und die Fixpauschale rabattfest gemacht. Jetzt steht eindeutig im Gesetz, dass Großhändler sowie Hersteller im Direktgeschäft nur aus dem variablen Teil der Marge von 3,15 Prozent Rabatte gewähren dürfen. Wegen einer erneut auslegbaren Formulierung im Gesetz ist seitdem aber weiter umstritten, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Skonti gewährt werden dürfen.

Zwischenzeitlich ist dazu eine weitere Entscheidung ergangen: Der BGH hat am 7. Oktober 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Generikaherstellers TAD zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Oberlandegerichts (OLG) Celle vom 19. Dezember 2019 rechtkräftig. Das hatte die Gesamtkondition von 3,15 Prozent zuzüglich 4,5 Prozent Skonto für unzulässig erklärt. Angesichts eines sehr langen Zahlungsziels von drei Monaten lag der Fall für die Richter hier klar, dass es sich hier nicht um eine Vorfälligkeitsentschädigung, sondern um einen versteckten Rabatt handelte. Dabei ließen sie aber bewusst die Frage offen, ob Skonti damit mit Blick der Preisbindung allgemein unzulässig sind. Diese könnten in Verbindung mit Zahlungsfristen im Rahmen marktüblicher Bedingungen durchaus möglich seien.

Genau in diese Kerbe schlägt das neue Verfahren. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale lassen sich „echte“ Skonti gar nicht zuverlässig bestimmen, zumal sich jederzeit ändern kann, was als „handelsüblich“ gilt. Überhaupt ist die Zahlung der Apotheke nach dieser Lesart gar keine Gegenleistung, weil die Zahlung laut Gesetz sofort fällig ist. Und dann geht es immer um die Frage, ob das aktuelle Niedrigzinsniveaus überhaupt eine Entschädigung für vorfristige Zahlung im Bereich von 3 Prozent rechtfertigt.

Auch in diesem Fall ist mit einem längeren Rechtsstreit zu rechnen. Denn es ist kaum anzunehmen, dass sich die eine Seite oder die andere mit einer Niederlage vor dem LG Cottbus geschlagen geben würde. Nach Zwischenstation vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht könnte man also erneut in Karlsruhe landen. Worauf die Wettbewerbszentrale ihre Hoffnung stützt: Der BGH hätte sich im AEP-Prozess nicht so sehr auf die Großhandelskonditionen konzentrieren müssen, wenn er Skonti (von hier 2 Prozent) generell für unproblematisch gehalten hätte. Aber bis dahin ist der Weg noch weit, die erste Entscheidung fällt in drei Wochen in Cottbus.