Impfstoffumverteilung

Keine neuen Dokumentationspflichten Alexandra Negt, 16.07.2021 14:05 Uhr

Apotheken müssen keine neuen Dokumentationspflichten durch die in Kraft getretene Allgemeinverfügung befürchten. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Apotheken bekommen mehr Freiheiten bei der Auslieferung der Impfstoffe. Durch die neue Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 können auch Impfstoffe an Ärzt:innen abgegeben werden, die vorher nicht bestellt haben. Sogar an Impfzentren darf der Überschuss ausgeliefert werden. Neue Dokumentationspflichten gibt es laut Abda nicht.

Apotheken dürfen keine Leerbestellungen über Impfstoffe auslösen. Das bedeutet, jeder Großhandelsbestellung muss eine ärztliche Anforderung zugrunde liegen. Dieser Umstand bleibt auch nach der Novellierung der Allgemeinverfügung erhalten. In einer Verordnung war diese Regel nicht festgehalten: „Dafür bedarf es keiner Verordnung, sondern dies ist Handeln im Interesse des Gemeinwohls“, erläutert die Abda. Weiter heißt es: „Bislang war die Nachfrage nach Covid-19-Impfstoffen größer als die Lieferungen. Es war daher dem Bund als Eigentümer ein wichtiges Anliegen, dass kein Impfstoff auf Vorrat gelagert wird, sondern dieser nach Bedarf verimpft wurde.“ Nun gebe es mehr Impfstoff, als nachgefragt werde. Insofern bestehe kein Bedarf für Apotheken, Impfstoff auf Vorrat bestellen – mit der Gefahr, dass die Ärzt:innen ihn nicht abnehmen und er im Zweifel verfällt. Denn auch dies sei nicht im Interesse des Bundes.

Durch die gelockerten Abgaberegeln an Vertrags-, Privat- und Betriebsärzt:innen ergeben sich für die Apotheken laut Abda keine neuen Dokumentationspflichten. Auch bei der Abgabe an Impfzentren könnten Apotheken die bereits verwendete Begleitdokumentation nutzen. Bei der Abrechnung müssen Apotheken ebenfalls keine Probleme befürchten: Auch wenn Impfzentren ein eigenes Impfstoffkontingent haben, so könnten die Apotheken diese ohne Weiteres mit Impfstoff versorgen.

Die Übermittlung des Großhandels über die tatsächlich ausgelieferte Impfstoffmenge soll auch bei ausreichendem Kontingent vorerst nicht entfallen. So erfährt die Apotheke weiterhin die genaue Vial-Anzahl und kann diese an die jeweiligen Praxen übermitteln. Auf die Frage, wann Spikevax über den Großhandel ausgeliefert wird, antwortet die Abda: „Nach derzeitigem Stand im August. Wann genau, steht noch nicht fest.“