Hannover

Filialleiter wegen BtM-Klau verurteilt APOTHEKE ADHOC, 26.02.2018 18:04 Uhr

Berlin - 

Der Apotheker Dr. Karel A. hatte sich auf Kosten seines Arbeitgebers morphiumhaltige Schmerzmittel bestellt. Damit der Schwindel nicht aufflog, fälschte er Rezepte. Jetzt hat ihn das Amtsgericht Hannover wegen Untreue in 78 Fällen und fünf Urkunden-Fälschungen zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.

Er habe nach einem Autounfall unter starken Schmerzen gelitten, sagte A. vor Gericht. Durch den Betrug entstand der Apotheke ein Schaden in Höhe von 51.000 Euro. A., der mittlerweile an Krebs erkrankt ist, sagte, er habe nicht mehr lange zu leben und wolle den Schaden wieder gutmachen. Der Richter verzichtete auf eine Gefängnisstrafe.

Der Apotheker hatte die Betäubungsmittel (BtM) zwischen März 2015 und August 2016 bestellt. Ein Rezept lag nicht vor, auch keine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Insgesamt soll es zur Lieferung von Betäubungsmitteln im Gesamtwert von knapp 40.000 Euro gekommen sein.

Die Medikamente bestellte der Filialleiter unter dem Namen und auf Kosten der Apotheke. Die Anklage lautete auf Betäubungsmittelbesitz, Untreue und Urkundenfälschung. Ferner soll der 51-jährige Filialleiter Bargeld aus der Kasse der Apotheke entnommen haben, insgesamt 14.519,39 Euro.

Fälle von Mitarbeiterdiebstahl beschäftigen regelmäßig die Gerichte. Speziell war ein Fall, der unlängst vom Amtsgericht Freiburg entschieden wurde. Eine PTA wurde zu einer Geldstrafe von mehr als 8000 Euro verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie 14.000 Euro aus dem Tresor der Apotheke gestohlen hat. Die ehemalige Angestellte einer Freiburger Apotheke soll das Geld allerdings nicht für sich selbst, sondern für einen Freund, mit dem sie offenbar ein Verhältnis hatte, entwendet haben.

Um sich vor Diebstahl – auch aus der Belegschaft – abzusichern, überwachen einige Inhaber ihre Offizin mit Videokameras. Ein Warenschwund von nahezu 10 Prozent veranlasste einen Apotheker aus dem Saarland, gleich fünf Kameras zu installieren. Doch das ging dem Datenschutzbeauftragten zu weit. Er untersagte die Überwachung.

Der Apotheker klagte und bekam in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis (OVG) in allen Punkten recht. Inhaber müssen im Einzelfall begründen, warum die Überwachung notwendig ist und kein milderes Mittel infrage kommt.