Vorbestellfunktion „deine Apotheke“

Payback-Punkte sind Rx-Boni Alexander Müller, 21.11.2022 14:52 Uhr

Payback-Punkte dürfen nicht bei der Bestellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewährt werden. Foto: Constanze Tillmann
Berlin - 

Boni auf verschreibungspflichtige Medikamente sind verboten – das ist inzwischen gesicherte Rechtsprechung. Aber an den Rändern wird noch gestritten: Was ist mit Payback-Punkten, die eine Apotheke dafür gewährt, dass ein Kunde oder eine Kundin die Vorbestellfunktion verwendet? Das war in der App „deine Apotheke“ von Phoenix vorgesehen – aus Sicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) aber unzulässig.

Bei Payback erhalten Kund:innen für jeden Einkauf bei teilnehmenden Händlern einen Bonuspunkt für einen Euro Umsatz oder einer anderen zuvor festgelegten Bezugseinheit. Ein Paybackpunkt hat einen Gegenwert von einem Cent, der bei späteren Einkäufen verrechnet werden kann. Phoenix kooperiert mit Payback und hatte das Sammelsystem auch in die App „deine Apotheke“ integriert, die mittlerweile in gesund.de überführt wurde.

Die Bonusaktion sah so aus: Für die Nutzung der Vorbestellfunktion in der App konnten die Kund:innen einmal am Tag 50 Payback-Punkte sammeln. Dazu konnte auch ein Produkt fotografiert und hochgeladen werden – oder ein Rezept. Der Abholtermin konnte via Chat-Funktion vereinbart werden, die Kund:innen zwischen Abholung und Lieferung wählen. In der Fußnote wurde aufgeklärt, dass eine Annahme des Auftrags ausreicht und ein tatsächlicher Kauf des vorbestellten Produkts keine Voraussetzung für die Punktgewährung ist.

Verstoß gegen das HWG?

Die Wettbewerbszentrale sah dennoch einen Verstoß gegen die Preisbindung im Heilmittelwerbegesetz (HWG). Der Endverbraucher erhalte einen Gegenwert von 0,50 Euro, wenn er Arzneimittelrezepte einlöse, also Rx-Arzneimittel bei einer der teilnehmenden Apotheke bestelle. Diese erschienen damit günstiger als bei einer anderen Apotheke.

Phoenix hielt dagegen, die Zugabe der Payback-Punkte gerade nicht „für die Bestellung rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel per App“, sondern ausschließlich für die Nutzung der Vorbestellfunktion und unabhängig davon gewährt werde, ob das vorbestellte Produkt tatsächlich abgeholt werde. Der Kaufvertrag zwischen Apotheke und Verbraucher über die unverbindlich vorbestellte, in der „deine Apotheke-App“ auch nicht mit Preisangaben versehenen Ware, werde erst vor Ort in der Apotheke geschlossen, wenn die vorbestellte Ware abgeholt werde. Eine verbindliche Bestellung über die App sei nicht möglich.

Phoenix-Berufung abgewiesen

Die Wettbewerbszentrale hatte noch darauf hingewiesen, dass die Einziehung der gutgeschriebenen Punkte später eben doch wieder möglich sei. Doch laut Phoenix dient das nur der Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung der Vorbestellfunktion. Weil es sich um reine Imagewerbung ohne Produktbezug handele, sei das Angebot nicht verboten.

Das schon das Landgericht Mannheim in erster Instanz gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt. Phoenix ging in Berufung, hatte aber erneut keinen Erfolg: Der für die Anwendung des HWG erforderliche Produktbezug sei gegeben. Es handele sich nicht um eine reine Unternehmenswerbung für Apotheken. „Vielmehr werden die Kunden zur Einlösung eines Rezepts in einer beliebigen, an der App der Beklagten teilnehmenden Apotheke aufgefordert, wobei die Vorbestellung eines (rezeptpflichtigen) Arzneimittels mit 50 Payback-Punkten begünstigt wird“, so das Gericht in seiner Entscheidung vom 12. Oktober. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in einem anderen Fall entschieden, dass selbst die Teilnahme an einem Gewinnspiel bei der Einsendung eines Rezepts als produktbezogene Werbung zu verstehen sei. Nichts Anderes könne für die Payback-Punkte gelten.

Dass der Kaufvertrag über die Rx-Arzneimittel erst später vollzogen werde, spielt aus Sicht des OLG keine Rolle: Die Kund:innen würden davon ausgehen, dass sie mit Einsendung eines Rezepts eine Verpflichtung zum Kauf des so bestellten Arzneimittels eingegangen sind und die 50 Punkte nicht allein deshalb erhalten, weil sie eine unverbindliche Vorbestellung aufgegeben haben.

Punkte sammeln bei gesund.de

Die Zuwendung von 50 Payback-Punkten sei auch ein geldwerter Vorteil, der den Erwerb des Arzneimittels wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt. Kunden könnten gerade wegen der Preisbindung auch bei geringen Boni veranlasst sein, bei nächster Gelegenheit wieder in derselben Apotheke ihre Rx-Medikamente zu erwerben. Genau diesen Wettbewerb soll die Preisbindung aber vermeiden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat keine Revision zum BGH zugelassen, dagegen könnte Phoenix allerdings noch Beschwerde einlegen. Da mittlerweile auch gesund.de mit Payback kooperiert, ist der Ausgang des Verfahrens auch aktuell noch von Interesse.