Daran ist hochwertiges CBD zu erkennen

Apothekenqualität: Selbstverpflichtung für CBD-Produkte APOTHEKE ADHOC, 28.10.2021 07:50 Uhr

Selbstverpflichtung gegen schlechtes Image: Der Branchenverband Pro CBD hat seinen Mitgliedern ein strenges Regelwerk auferlegt. Foto: n_defender/Shuttertsock.com
Berlin - 

CBD-Produkte gehen weiter weg wie warme Semmeln – haben aber immer noch ein Imageproblem, weil zu viele halbseidene Anbieter zweifelhafte Qualität in den Markt drücken. Mehrere Unternehmen gründeten vergangenes Jahr den Branchenverband Pro CBD, um nicht nur eine Interessenvertretung für eine bessere Regulierung zu haben, sondern sich von jenen unseriösen Anbietern abzuheben. Das soll unter anderem durch eine Selbstverpflichtung geschehen, die nun veröffentlicht wurde.

CBD hat immer mehr Abnehmer und genauso viel schlechte Presse: Aktuell wird das jährliche Verkaufsvolumen in Deutschland laut Verband auf rund 1,8 Milliarden Euro geschätzt, bis 2025 sollen es gar bis zu 3 Milliarden Euro sein. Doch die Branche hat ein Imageproblem: Tests belegen regelmäßig zu niedrige CBD-, dafür zu hohe THC-Werte, Verunreinigungen, falsche Kennzeichnungen und dergleichen weiter. Vor allem für seriöse Hersteller mit hohem Qualitätsanspruch ist das problematisch – und nicht zuletzt auch für diejenigen, beispielsweise die Apotheken, die ihre Produkte verkaufen.

Der Branchenverband Pro CBD will deshalb die seriösen Anbieter, die Produkte in pharmazeutischer Qualität auf den Markt bringen, bündeln und hat nun eine Selbstverpflichtung erstellt, die Transparenz und Verlässlichkeit in die Qualitätsstandards herstellen soll. „Die Selbstverpflichtung sieht die Initiative Pro CBD nur als ersten Schritt, bis eine umfassende gesetzliche Regelung und eine bundesweit einheitliche konsequente Umsetzung durch die Behörden die Sicherheit der Verbraucher sicherstellt“, so eine Verbandssprecherin.

Demnach verpflichten sich die Unternehmen mit ihrem Beitritt zu einer Reihe von Maßnahmen, die von der Produktion bis zum Marketing reichen: So müsse generell zwischen den drei Hauptproduktgruppen Kosmetik, Lebens- und Futtermittel unterschieden werden, die jeweils den entsprechenden Regelwerken genügen müssen. Eine unklare Unterscheidung beziehungsweise Deklaration bei CBD-Produkten ist ein regelmäßiger Streitpunkt. Allein gemein ist, dass sie den gesetzlichen Höchstwert an THC nicht überschreiten dürfen. „Grundlage für CBD-Produkte auf dem deutschen Markt sind Cannabis-Extrakte, deren Ausgangsmaterial auf dem Feld den THC-Gehalt 0,2 % […] nicht überschreiten oder aus zugelassenen Sorten des europäischen Sortenkatalogs stammen“, heißt es in der Selbstverpflichtung. „Den für die jeweilige Verwendung (z. B. oral, topisch) empfohlenen und als sicher eingestuften THC- Gehalt im Endprodukt hat der Anbieter im Rahmen einer HACCP Studie beziehungsweise Sicherheitsstudie nachgewiesen.“

Auch die Deklaration müsse zutreffend und genau sein. Die genauen Inhaltsstoffe seien auf der Zutatenliste zu benennen, beispielsweise, ob es sich um Vollspektrum-Extrakte, Breitspektrum-Extrakte, Destillate oder Isolate handelt. Bei Kosmetik verpflichten sich die Hersteller, ausschließlich die im Katalog der Europäischen Union mit Informationen zu kosmetischen Zutaten und Inhaltsstoffen (CosIng) aufgenommenen und als unbedenklich eingestuften Zutaten und Inhaltsstoffe zu nutzen. Bei Analytik und Qualitätssicherung setzt der Verband auf Transparenz: Die Mitglieder verpflichten sich, ein Qualitätssicherungs- und Analysesystem zu installieren, das unabhängige akkreditierten Laboren beinhaltet, die die Inhaltsstoffe analysieren – nicht nur den Cannabinoidgehalt, sondern auch Pestizide, Mikrobiologie und Schwermetalle im fertigen Produkt. Die Analyseergebnisse seien dann „auf einer digital einsehbaren Plattform zu veröffentlichen – dieses kann auch die eigene Website sein“.

Der Verband will aber nicht nur nach innen, sondern auch nach außen regulieren: Die vom Deutschen Werberat vorgeschlagene Kommunikation sei strikt einzuhalten, lautet einer der Verpflichtungen. Außerdem seien das Heilmittelwerbegesetz und die Europäische Health-Claims-Verordnung zu beachten – auch das ist immer wieder ein Streitpunkt. Genauso wie die Bewerbung von CBD-Produkten mit echten oder vermeintlichen Kundenmeinungen. Die Mitglieder verpflichten sich deshalb zu einem „Verzicht des Bewerbens von authentischen Kundenmeinungen und Kundenfeedback sofern sie unzulässige Gesundheitsaussagen beinhalten“.

Klare Abgrenzung zu Arzneimitteln

Weiterhin will der Verband dem scheinbaren Verwischen der Grenzen zwischen Arznei- und Lebensmitteln entgegenwirken: Das für den Beitritt zu unterzeichnende Schreiben enthält auch eine Verpflichtung, „alle Produkte in der Aufmachung sowie Ihrer Kommunikation klar von Arzneimitteln abzugrenzen“. Dosierungsempfehlungen an den Kunden müssen so zu gestaltet werden, dass bei der empfohlenen Tagesaufnahme von CBD keine pharmakologischen Wirkungen auftreten kann. „Diese Empfehlungen basieren auf den aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen, und sind Teil eines HACCP Plans, den jeder Anbieter ausgearbeitet hat.“

Für Schwangere, Stillzeit und Jugendliche unter 18 müssen Warnhinweise aufgedruckt werden sowie ein Pflichttext: „Lebensmittel, die Cannabinoide enthalten, sollten nicht verzehrt werden, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel, die Cannabinoide enthalten, konsumiert werden.“ Wer die Regeln nicht einhält, dürfe kein Mitglied werden. Für diejenigen, die schon Mitglied sind, gebe es eine Schonfrist: Sollten Produkte der Mitglieder oder ihrer Tochter- beziehungsweise Schwesterunternehmen zum Zeitpunkt des Beitritts die Verpflichtungen nicht erfüllen, könne der Vorstand eine Übergangsfrist von bis zu drei Monaten zur Nachbesserung einräumen – danach muss die Qualität passen.