Rahmenvertrag

Apotheker und Kassen grübeln über N3 Alexander Müller, 01.11.2013 14:22 Uhr

Ärger mit der Großpackung: Kassen und Apotheker suchen nach Lösungen für die Probleme mit der neuen Packungsgrößenverordnung. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die neue Packungsgrößenverordnung (PackungsV) bereitet den Apothekern nach wie vor Kopfschmerzen. Weil die Hersteller für Produkte aus dem Bestandsmarkt eine neue Kennzeichnung beantragen können, herrscht Unsicherheit am HV-Tisch. Gestern haben sich Vertreter des Deutschen Apothekerverbands (DAV) und GKV-Spitzenverbands zusammengesetzt, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Neuerdings richten sich die N-Größen nach der Reichdauer der Packung: Eine N1 soll für zehn Behandlungstage reichen, eine N2 für 30 und eine N3 für 100 Tage. Diese Vorgaben gelten zwar nur für neue Arzneimittel, die Hersteller können aber eine Änderung für bestehende Präparate beantragen, um sich ebenfalls an der Reichdauer zu orientieren. Problematisch wird es zum Beispiel, wenn der Originalhersteller deswegen vorübergehend eine andere Stückzahl hat als die Importe.

Eine weitere Klippe sind Verordnungen über sehr große Stückzahlen: Wenn der Arzt beispielsweise für die Quartalsmedikation eines HIV-Patienten 3x100 Stück verordnet, liegt er damit über der N3-Packung. Die Ärzte sind eigentlich angehalten, solche Mengen mit einem Hinweis auf dem Rezept als bewusste Verordnung zu kennzeichnen. In den Praxen wird dies aber häufig vergessen.

Über solche Schwierigkeiten mit den neuen Packungsgrößen haben sich DAV und GKV bei den gestrigen Verhandlungen zum Rahmenvertrag ausgetauscht. Beide Seiten können sich unbürokratische Regeln vorstellen. Die Gespräche werden fortgesetzt.

Das Thema Null-Retaxation spielte gestern nur eine untergeordnete Rolle. Die Verhandlungspartner wollen zunächst die Urteilsgründe des Bundessozialgerichts (BSG) abwarten. Die Kasseler Richter hatten Null-Retaxationen im Juli für grundsätzlich zulässig erklärt. Daraufhin hatten die Kassen eine Regelung im Rahmenvertrag blockiert, der Vollabsetzungen bei Formfehlern grundsätzlich ausschließen sollte.