Sonder-PZN

Rezept-Joker 02567024 APOTHEKE ADHOC, 22.01.2016 10:21 Uhr

Berlin - 

Rabattvertrag oder Reimport: Wenn Apotheker sich nicht an die Abgabevorschriften halten können, steht ihnen die Sonder-PZN 02567024 zur Verfügung. Jedes 20. Rezept wird mit einem entsprechenden Hinweis versehen, wie eine Auswertung der Daten mehrerer großer Rechenzentren für das Jahr 2015 ergab. In den meisten Fällen wird der Joker gezogen, wenn der Patient akut versorgt werden muss.

Die Sonder-PZN 02567024 steht für abweichende Abgaben im Zusammenhang mit Rabattarzneimitteln und Reimporten. Je nachdem, was die Ursache ist, muss laut technischer Anlage 1 zum Rahmenvertrag im Feld „Faktor“ auf dem Rezept eine bestimmte Zahl eingetragen werden: Die Ziffern 2 und 3 stehen für Nichtverfügbarkeit des Rabattarzneimittels beziehungsweise des Reimports, die 5 für einen dringenden Fall und die 6 für pharmazeutische Bedenken.

Nach den Daten der Rechenzentren VSA, NARZ und AvP werden knapp 5 Prozent aller Rezepte mit dem Code bedruckt. Grundlage sind knapp 330 Millionen Rezepte aus mehr als 13.000 Apotheken. Pro Apotheke kommen damit mehr als 1100 Rezepte pro Jahr zusammen, in denen die Sonder-PZN genutzt wird. Beim NARZ liegt der Schnitt mit 1300 Verordnungen etwas höher.

Dass ein Rabattarzneimittel nicht verfügbar war, geben Apotheker in 15 Prozent der Fälle an, also zwischen 150 und 190 Mal pro Jahr. Hier haben einige Kassen zuletzt einen neuen Grund für Retaxationen ausgemacht: Wenn die Apotheke nicht nachweisen kann, dass der Hersteller zum Zeitpunkt der Abgabe nicht lieferfähig war, wird die Rechnung auf Null gekürzt. Defektbestätigungen des Großhandels genügen nicht, denn der Rahmenvertrag ist diesbezüglich zwar realitätsfern, aber eindeutig.

Auf der sicheren Seite sind Apotheken dagegen, wenn sie Rabattverträge ignorieren, weil der Patient akut versorgt werden muss. Dies ist auch der häufigste Grund für die Sonder-PZN 02567024: Rund 35 Prozent der Abweichungen von den Vorgaben werden mit einem dringenden Fall begründet – das sind je nach Rechenzentrum zwischen 400 und 480 Fälle pro Apotheke und Jahr. Auch hier gab es zuletzt einen Fall, in dem die DAK retaxiert hatte. Später nahm die Kasse den Fehler zurück.

Weitere 30 Prozent geben laut VSA und AvP die Nichtverfügbarkeit eines Reimports an; bei gesetzter Sonder-PZN wird die Verordnung nicht auf die Importquote angerechnet. Hier liegen die Kunden des NARZ mit 25 Prozent etwas niedriger. Die absoluten Zahlen liegen zwischen 320 und 370 Fällen pro Apotheke und Jahr.

Pharmazeutische Bedenken werden vergleichsweise selten angemeldet, nämlich nur in 19 Prozent aller Fälle, in denen die Sonder-PZN gesetzt wird. Das entspricht rund 220 Fällen pro Apotheke und Jahr; die Kunden des NARZ gehen mit 290 Fällen etwas großzügiger mit dieser Freiheit um, entsprechend 22 Prozent. Hier hatte die DAK im vergangenen Jahr in großem Stil retaxiert, wenn die handschriftliche Begründung fehlte, auch die AOK Baden-Württemberg war gegen entsprechende Fälle vorgegangen. Zuletzt erklärte die DAK, dass auch der Hinweis auf Bedenken genüge. Alleine die PZN reiche aber nicht.

Zusätzlich gibt es noch die Begründungen „Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten und eines importierten Arzneimittels“ (Ziffer 4) und „Abgabe eines vom Versicherten verlangten Arzneimittels ('Wunscharzneimittel')“, die allerdings mit weniger als 1 Prozent zu vernachlässigen sind. Zehn beziehungsweise fünf Mal kommen diese Fälle pro Apotheke im Jahr vor.

Überraschend: Die Verwendung der Sonder-PZN 02567024 ist rückläufig. Insgesamt wurden laut VSA im vergangenen Jahr rund 6,3 Millionen Rezepte mit der Ziffer bedruckt. Im Vorjahr waren es noch rund 7,7 Millionen – ein Minus von 19 Prozent.

Wie oft Rezepte mit Sonder-PZN retaxiert wurden, geht aus den Daten nicht hervor. AvP hat im vergangenen Jahr mit ScanAdhoc ein Produkt eingeführt, mit dem Apotheken schon vor der Abholung ihre Rezepte technisch auf Formfehler prüfen lassen können. Mit dem aktuellen Update wurden auch Hinweise derApotheker aufgegriffen, die Sonder-PZN zu berücksichtigen. AvP-Chef Klaus Henkel hofft, dass sich dadurch Retaxationen vermeiden lassen.

Weitere Sonder-PZN gibt es für die Abgabe von Rezepturen und Sterilzubereitungen, für den Noctu-Zuschlag im Notdienst sowie für Miet- und BtM-Gebühren beziehungsweise sonstige Beschaffungskosten. Hier gab es laut VSA keine nennenswerten Veränderungen: Die Sonder-PZN 02567001, mit der die Apotheken die BtM-Gebühr von 26 Cent in Rechnung stellen, wurde zuletzt konstant auf 2,6 Millionen Verordnungen angegeben, das sind knapp 1,9 Prozent aller abgerechneten Rezepte. Das Sonderkennzeichen 09999011 für Rezepturen wurde rund 1,9 Millionen Mal vergeben, entsprechend 1,4 Prozent. Pro Apotheke wurden laut VSA jährlich 460 Rezepte mit der Sonder-PZN gekennzeichnet.