Zwei neue Sonder-PZN

ALG-II und Coupon 2: So läuft die Abrechnung Alexander Müller, 11.02.2021 14:18 Uhr

Abda, Rechenzentren und Softwarehäuser haben sich auf neue Modalitäten bei der Abrechnung der FFP2-Masken verständigt. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die FFP2-Masken für den zweiten Berechtigungsschein werden nur noch mit 3,90 Euro brutto vergütet. ALG-II-Empfänger:innen erhalten einmalig zehn Masken, wobei die Eigenbeteiligung entfällt. Das stellt die Apotheken bei der Abrechnung vor neue Herausforderungen. Jetzt hat sich die Abda nach Informationen von APOTHEKE ADHOC mit den Softwarehäusern und Rechenzentren auf ein Prozedere geeinigt: Die Apotheken sollen jeweils mit einzelnen Belegen abrechnen.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ist bekanntermaßen zu dem Schluss gekommen, dass die zunächst verordnete Vergütung von 6 Euro pro Maske zu hoch ist. Ursprünglich sollte der Preis zum 10. Februar gesenkt werden. Weil das gleichermaßen ungerecht und unpraktikabel gewesen wäre, wurde in der finalen Verordnung festgelegt, dass der zweite Coupon zum neuen Preis von 3,90 Euro abgerechnet wird. Das zweite Pack 6er-Masken können die Versicherten ab dem 16. Februar in Apotheken einlösen.

Die Abrechnung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erfolgt monatlich, womit es zwangsläufig zu Überschneidungen kommt. Die im Verbände der Rechenzentren (VDARZ) und Softwarehäuser (ADAS) haben daher in Gesprächen mit der Abda unter der Woche den Vorschlag gemacht, eine eigene Sonder-PZN für den neuen Preis zu verwenden. Die Apotheker:innen bedrucken dann für die Masken der Coupons 1 und 2 jeweils einen eigenen NNF-Beleg. Dei Belege dürfen auch handschriftlich ausgefüllt werden.

Und insgesamt kommen sogar drei verschiedene Sonder-PZN zum Einsatz: Denn auch die Verteilung von FFP2-Masken an Arbeitslosengeld-II-Empfänger:innen soll über die Apotheken abgewickelt werden. Weil bei den einmalig zehn Masken keine Eigenbeteiligung fällig wird, muss wiederum ein eigener Beleg verwendet werden. Diese Masken werden einmalig abgerechnet. Die Berechtigungsscheine der ALG-II-Empfänger:innen müssen wie auch die Coupons nicht eingereicht werden, sondern verbleiben in der Apotheke.

Die Sonder-PZN sind:
06461245 (Coupon 1)
06461297 (Coupon 2)
06461305 (ALG II)

Diese Berechtigungsscheine werden von den Krankenkassen ab der kommenden Woche verschickt. Die Berechtigten müssen sich in der Apotheke ausweisen und können die zehn Masken bis zum 6. März in der Apotheke abholen. Der Bund gibt dafür rund 200 Millionen Euro aus, spart mit der Preisreduktion auf der anderen Seite aber 430 Millionen Euro ein.

Da Coupon 1 nur bis zum 28. Februar eingelöst werden kann, gibt es also nur im laufenden Monat noch diese beiden verschiedenen Sonder-PZN für die Berechtigungsscheine abzurechnen. Im März werden Coupon-2-Masken und ALG-II-Masken separat abgerechnet, im April nur noch die Coupon-2-Masken. Die Frist für die Versicherten zur Einlösung endet am 15. April. Coupons 1 und 2 können theoretisch noch bis Mai abgerechnet werden.

Für die Abrechnung der FFP2-Masken verwenden die Apotheken den Sonderbeleg für den Nacht- und Notdienstfonds (NNF). Im Januar kam dabei erstmals die Sonder-PZN 06461245 zum Einsatz. Auf dem Beleg wird die Apotheken-IK angegeben, außerdem die Anzahl der abgegebenen Maskensets und die daraus resultierende Vergütung inklusive Eigenbeteiligung. Der „Verordnungstext“ in diesem Fall lautet „Schutzmasken“, darunter ist der letzte Kalendertag des Abgabemonats zu vermerken. Stempel und Unterschrift gehören unten rechts in die Ecke. Erst ab dem 10.000. 6er-Pack darf und muss einer zweiter Beleg genutzt werden.