Chaos mit Extrakten

Cannabis-Apotheker: Ultimatum für Kassen 17.08.2026 14:30 Uhr

Berlin - 

In der Cannabisversorgung sind nach dem Wegfall der Erstattungsfähigkeit von Blüten viele Fragen offen. Denn auch die hochdosierten Extrakte werden nicht von allen Kassen übernommen. Apotheker Felix Maertin fordert vom GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) klare Antworten – und stellt ein Ultimatum.

Maertin betreut in seiner Rhein-Apotheke im Ärztehaus Mühlburg in Karlsruhe viele Cannabispatientinnen und -patienten. „Wir versorgen eine größere Zahl schwer erkrankter Patientinnen und Patienten, für die eine inhalative Cannabistherapie medizinisch von erheblicher Bedeutung ist“, sagt er. Nach dem Wegfall der erstattungsfähigen Cannabisblüten benötigten gerade diese Menschen tragfähige therapeutische Alternativen.

Cannabisextrakte als unsichere Alternative

Zu den hierfür in Betracht kommenden Möglichkeiten zählt er hochkonzentrierte, standardisiert hergestellte Cannabisextrakte, die mittels geeigneter medizinischer Inhalationssysteme appliziert werden können. Allerdings gebe es derzeit keine Rechtssicherheit für Arztpraxen und Apotheken bei der Verordnung, Versorgung und Abrechnung, kritisiert er.

Die Erstattungsfähigkeit hochkonzentrierter Cannabisextrakte zur inhalativen Anwendung nach § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB V) müsse kurzfristig klargestellt werden. „Die Patienten benötigen heute eine Lösung – nicht erst nach Monaten oder nach den ersten sozialgerichtlichen Entscheidungen“, so der Inhaber.

Mega-Aufwand nach Blüten-Aus

Mit dem Wegfall der Blüten habe es in der Apotheke genug offene Fragen gegeben: „Unter erheblichem personellen und zeitlichen Aufwand haben wir Patientinnen und Patienten sowie deren behandelnde Ärztinnen und Ärzte über die neue Rechtslage informiert, beraten und notwendige Therapieumstellungen organisiert.“ Dass die hierfür eingesetzten Alternativen jetzt kurzfristig durch eine nicht einheitlich kommunizierte leistungsrechtliche Interpretation infrage gestellt würden, bringe Patientinnen und Patienten, Praxen und Apotheken in eine kaum vertretbare Situation, kritisiert er.

Unklarheit wegen Rundschreiben

Anlass seien zunehmend widersprüchliche Informationen von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sowie daraus resultierende Ablehnungen und Retaxationsrisiken für Apotheken. Heute werde ein im Mai vor der Gesetzesänderung veröffentlichtes Rundschreiben über Rosin-Produkte auf eine nach der Gesetzesänderung erheblich veränderte Versorgungssituation übertragen, während gleichzeitig verschiedene KVen daraus unterschiedliche Konsequenzen ableiteten.

Eine offene Frage sei etwa, ob die KBV und GKV-Spitzenverband davon ausgehen, dass jeder Cannabisextrakt mit mehr als 25 Prozent THC unabhängig vom Herstellungsverfahren vom GKV-Leistungsanspruch ausgeschlossen ist, so Maertin. Wenn dies der Fall sei: Welche konkrete gesetzliche oder verbindliche untergesetzliche Norm begründe diese 25-Prozent-Obergrenze? Mit insgesamt 15 zu klärenden Fragen hat sich der Inhaber an die KBV und den GKV-Spitzenverband gewandt. Er hat um eine gemeinsame schriftliche Beantwortung innerhalb von 14 Kalendertagen und eine zeitnahe öffentliche Klarstellung gebeten.

Apotheker unterstützt kritische Betrachtung

„Uns geht es ausdrücklich nicht um eine unkritische Ausweitung der Cannabisversorgung“, betont der Apotheker. „Wir unterstützen eine sorgfältige ärztliche Indikationsstellung, die Prüfung etablierter Therapieoptionen, patientenindividuelle Titration, ärztliche Verlaufskontrollen, qualitätsgesicherte Herstellung und das Wirtschaftlichkeitsgebot.“