Austausch & Sonder-PZN

Wenn das Antibiotikum fehlt Alexandra Negt, 03.07.2020 14:53 Uhr

Berlin - 

Durch die „Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ darf der Apotheker nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben – diese sogenannte Aut-simile-Substitution gilt auch für Antibiotika. Der Austausch richtet sich, anders als bei vielen anderen Arzneistoffgruppen, vornehmlich nach der Indikation. Neben dem Erfragen der vorliegenden Erkrankung müssen Apotheker und PTA aber auch auf die richtige Dokumentation achten

Bei einer Verordnung über ein Antibiotikum ist es immer ärgerlich, wenn dieses nicht in der Apotheke vorrätig ist. Je nach Wochentag und Uhrzeit kann es dazu führen, dass der Patient nicht zeitnah mit der ersten Einnahme beginnen kann. Um erneute Kontakte zwischen Apothekenpersonal und Patient zu vermeiden, können Apotheker und PTA mithilfe der Äquivalenzdosentabelle der Arzneimittelkommission (AMK) nun auch Wirkstoffe austauschen. Bei Antibiotika ist dieser Austausch ein wenig kniffliger als bei einigen anderen Wirkstoffgruppen. So muss vor allem die Indikation beachtet werden. Diese sollte beim Patienten, besser beim verschreibenden Arzt, nachgefragt und auf dem Rezept vermerkt werden.

Sonder-PZN

Die Sonder-PZN 02567024 kann mit dem jeweils zugehörigen Faktor 5 oder 6 auf das Rezept aufgedruckt werden, wenn das Arzneimittel nicht vorhanden ist, es sich aber um einen dringenden Versorgungsfall handelt. Beide Faktoren werden sonst im dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) verwendet, wenn das Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist (Faktor 5) oder wenn weder die Abgabe des/der Rabattpartner noch einer der vier günstigsten/preisgünstiger Importe (Faktor 6) möglich ist. Weiterhin gilt: Das ausgewählte Medikament darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein.

Handschriftliche Ergänzungen

Neben der Sonder-PZN sollen Apotheken einen handschriftlichen Vermerk ergänzen, sodass die Krankenkasse bei der späteren Abrechnung nachvollziehen kann, dass es sich um ein Rezept handelt, das zu Zeiten der Pandemie beliefert wurde. Mögliche Hinweise sind beispielsweise „Ausnahmeregelung wegen Coronavirus“ oder „Covid-19: Schnelle Belieferung nötig“. Wie immer müssen die handschriftlichen Ergänzungen gegengezeichnet und mit Datum versehen werden. So kann von den Rechenzentren später nachvollzogen werden, weshalb sich die Verwendung der Sonderkennzeichen häuft. Darüber hinaus könnte ein Hinweis wie „Austausch gemäß Äquivalenzdosis“ sinnvoll sein. Nicht vergessen: Die neue Dosierung auf das Rezept schreiben. Auch der Kunde muss über die angepasste Dosierung informiert werden.

Bei einem Wirkstoffaustausche sollte bei einem bakteriellen Infekt stets die Art der Erkrankung beachtet werden. Die AMK hat zwischen Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege unterschieden. In den Vergleichstabellen der AMK finden sich verschiedene Indikationen, darunter:

  • Akute Otitis media bei Erwachsenen
  • Akute Rhinosinusitis bei Erwachsenen
  • Akute Tonsillopharyngitis bei Erwachsenen
  • Akute Exazerbation der COPD bei Erwachsenen
  • Pertussis bei Erwachsenen
  • Leichtgradigen ambulant erworbenen Pneumonie bei Erwachsenen
  • Akute unkomplizierte Pyelonephritis bei der Frau
  • Akute unkomplizierte Zystitis der Frau

 

Auch Aut-idem-Kreuz kann übergangen werden

Die Austauschmöglichkeiten gelten auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste. Hier kann nach Rücksprache mit dem Arzt und Dokumentation auf dem Rezept ein anderes Präparat abgegeben werden. Außerdem muss die Sonder-PZN 02567024 inklusive Faktor 5 oder 6 aufgedruckt werden. Möglich ist dies vorübergehend und ausnahmsweise. „Durch die direkte Anknüpfung an die vom Gesetzgeber vorgegebenen Ausnahmebestimmungen im Rahmen der Pandemie-Bekämpfung gelten die dort jeweils festgelegten Fristenregelungen beziehungsweise sie enden mit Aufhebung des Pandemiestatus durch den Gesetzgeber.“

Beispiel-Szenario

Bei der vorliegenden Verordnung wurde einer Frau aufgrund einer akuten Blasenentzündung ein Antibiotikum verordnet. Das zu den Fluorchinolonen gehörende Ciprofloxacin ist aktuell nicht vorrätig und kommt auch nur über Verbund am übernächsten Tag. Die Dame klagt über starke Schmerzen beim Wasserlassen und berichtet darüber, dass der Arzt eine Urinkontrolle vorgenommen hat. Um in der gleichen Wirkstoffgruppe zu bleiben und so eine zuverlässige Eradikation des Keims zu gewährleisten, entscheidet der Apotheker sich zur Abgabe von Levofloxacin. Beide Präparate sind als Filmtablette erhältlich, auch bei der Behandlungsdauer von drei Tagen ändert sich nichts. Auch die Dosierung pro Tablette bleibt bei 250 mg. Nur die Einnahmehäufigkeit ist unterschiedlich: Cirprofloxacin sollte laut Rezept zweimal täglich eingenommen werden – Levofloxacin muss nur einmal täglich eingenommen werden. Nach einem kurzen Anruf in der Praxis kann die Patientin mit ihrem Alternativpräparat die Apotheke verlassen. Der Apotheker muss nun folgendes Bedrucken und dokumentieren:

  1. Sonder-PZN 02567024 inklusive Faktor 5 oder 6
  2. „Ausnahmeregelung wegen Coronavirus“
  3. „Austausch gemäß Äquivalenzdosis“
  4. Neue angepasste Dosierung