Teilnotdienste: So wird vergütet 31.10.2026 08:43 Uhr
Seit Oktober bekommen Apotheken auch eine Vergütung für die Durchführung von Teilnotdiensten. Der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) bestätigt, dass auch Bereitschaften bis 22 Uhr jetzt berücksichtigt werden.
„Die Höhe des pauschalen Zuschusses für erbrachte Teilnotdienste beträgt 20 Prozent der Höhe des pauschalen Zuschusses für erbrachte Vollnotdienste“, heißt es in § 20 Apothekengesetz (ApoG). Die Vorschrift wurde mit dem Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) eingeführt; bislang wurde nur die komplette Nacht vergütet.
Die Auszahlung der Teilnotdienste erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds. „Die zuständigen Behörden haben die angeordneten und erbrachten Vollnotdienste und Teilnotdienste an den Nacht- und Notdienstfonds zu melden. Der Nacht- und Notdienstfonds setzt den Zuschuss für die gemeldeten Vollnotdienste und zusätzlich mit einem Fünftel anteilig für die gemeldeten Teilnotdienste fest. Die Auszahlung soll zusammen erfolgen.“
Anzahl Teilnotdienste × 0,2
„Wir berücksichtigen es genau so, wie es im Gesetz steht“, sagt Ferdinand Ostrop vom NNF. „Wenn die Kammern uns Teilnotdienste für Q4 melden sollten, berechnen wir entsprechend und schütten entsprechend aus.“
Das Rechenschema sieht wie folgt aus:
- erster Rechenschritt (Gesamtsicht auf alle Apotheken): Ausschüttungsbetrag / (Anzahl Notdienste + (Anzahl Teilnotdienste × 0,2)) = Notdienstpauschale
- zweiter Rechenschritt (aus Sicht einer einzelnen Apotheke): (Anzahl Vollnotdienste × Notdienstpauschale) + (Anzahl Teilnotdienste × 0,2 × Notdienstpauschale) = individuelle Förderungshöhe für die Apotheke
Bislang nur ein Bundesland
Die Festlegung von Teilnotdiensten in Randzeiten sichert laut der Begründung zum ApoVWG vor allem im ländlichen Raum die Arzneimittelversorgung bei gleichzeitiger Entlastung von Apotheken, die ansonsten in diesen Zeiten zu Vollnotdiensten herangezogen werden müssten.
Teilnotdienste sind aber nur zuschussfähig, wenn sie in den festgelegten Zeiten – „durchgehender Notdienst in der Zeit von mindestens 20 Uhr bis 22 Uhr“ – erfolgen und nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem Vollnotdienst stehen.
Üblich sind Teilnotdienste bislang nur in Mecklenburg-Vorpommern. In den anderen Kammerbezirken wird derzeit keine Notwendigkeit gesehen; allenfalls im Zusammenhang mit Zweigapotheken kommen sie etwa in Thüringen als Option in Betracht.