Rezeptabrechnung

2, 5 oder 6: Sonderkennzeichen richtig nutzen Nadine Tröbitscher, 24.11.2016 12:30 Uhr

Berlin - 

Rabattverträge, Lieferengpässe und Kundenwünsche müssen bei der Rezeptbelieferung beachtet werden. Sonder-PZN und Sonderkennzeichen können Apotheken vor Retaxationen schützen – vorausgesetzt sie werden richtig angewendet. Pharmazeutische Bedenken, Akutversorgung oder Nichtverfügbarkeit können durch den richtigen Code geltend gemacht werden.

Faktor 2: Rabattbegünstigtes Arzneimittel nicht lieferbar
Kontingentierung und Lieferengpässe verursachen leere Schübe und erschweren den Arbeitsalltag in den Apotheken. Sind Rabattarzneimittel nicht lieferbar, können Apotheken die Sonder-PZN 02567024 und den Faktor 2 auf das Rezept drucken. Das Sonderkennzeichen wird anstelle der Arzneimittel-/Hilfsmittelnummer gedruckt, der Faktor als dreistellige Ziffer. In das Taxe-Feld kommt eine Null. Apotheken müssen dann das namentlich verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben. Sollte ein preisgünstiger Reimport lieferbar sein, kann auch dieser beliefert werden. Ist ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar, müssen Apotheken den Defekt dokumentieren.

Faktor 3: Importarzneimittel nicht verfügbar
Liegt eine Verordnung über ein Original vor und sind die preisgünstigen 15/15-Reimporte nicht lieferbar, wird zusätzlich zur Sonder-PZN der Faktor 3 auf das Rezept gedruckt. Laut 15/15-Regel muss ein Importarzneimittel entweder 15 Prozent oder 15 Euro günstiger sein als das deutsche Original. Ausschlaggebend sind die Netto-Abgabepreise, also die Preise nach Abzug des Herstellerrabattes. Abgegeben wird dann das Original oder ein Import, der nicht zu den preisgünstigen gehört.

Sind bei einer Importverordnung weder das angegebene Arzneimittel noch preisgünstigere Importe lieferbar, sind ebenfalls der Faktor 3 zu verwenden und das Original oder andere Importe anzugeben. Ersatzkassen wünschen in diesem Fall eine Rücksprache mit dem Arzt und einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk mit Datum und Unterschrift auf dem Rezept. Einige Primärkassen fordern ebenfalls ein Gegenzeichnen durch den Arzt. Apotheken sollten den Defekt dokumentieren.

Faktor 4: Rabattbegünstigtes und Importarzneimittel nicht lieferbar
Können Apotheken weder mit dem Rabattpartner der Krankenkasse noch mit den 15/15-Importen den Patienten versorgen, können das namentlich verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten abgegeben werden. Sonder-PZN und Faktor 4 werden bedruckt und ein entsprechender Vermerk auf der Verordnung vorgenommen.

Faktor 5: Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund eines dringenden Falles
Patienten sollten schnellstmöglich mit den verordneten Arzneimitteln versorgt werden – gerade bei Antibiotika und starken Schmerzmitteln ist eine Akutversorgung notwendig. Auch wenn im Notdienst, am Wochenende oder kurz vor Ladenschluss eine Bestellung zum gleichen Tag nicht mehr möglich ist, kann ein Aufschub unverhältnismäßig sein. Apotheken können dann mit dem namentlich verordneten, eins der drei preisgünstigsten Arzneimittel oder einen günstigen Reimport abgeben. Ein begründender Vermerk, mit Datum, Unterschrift und vorzugsweise die Angabe der Uhrzeit gehört auf das Rezept.

Faktor 6: Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund Pharmazeutischer Bedenken
Ist ein Austausch trotz ausführlicher Beratung nicht möglich und ist die Compliance des Patienten gefährdet, kann die Apotheke eine Einzelfallentscheidung treffen und den Faktor 6 nutzen. Mögliche Gründe können schwierige Indikationen oder Wirkstoffe sein. Sind chronisch Kranke in ihrer Dauermedikation gut eingestellt und könnte eine Substitution die Therapie gefährden, ist ein entsprechender individueller Vermerk mit Datum und Unterschrift auf dem Rezept vorzunehmen. Besondere Patientengruppen, denen der Austausch schwer vermittelbar ist, können ebenso vom Faktor 6 profitieren. Wichtig ist, das lediglich das verordnete oder eines der drei günstigsten Arzneimittel oder ein Reimport abgegeben werden dürfen – und nicht das Wunscharzneimittel.

Faktor 7: Abgabe eines vom Versicherten verlangten Arzneimittels „Wunscharzneimittels“
Besteht der Kunde auf ein bestimmtes Arzneimittel und ist trotz Rabattvertrag und Sonderkennzeichen eine Belieferung nicht möglich, kann der Kunde das Arzneimittel selbst bezahlen. Apotheken können das Rezept trotzdem in die Abrechnung geben und erhalten eine Aufwandsentschädigung von 50 Cent. Der Patient erhält eine Rezeptkopie und den Kassenbon, um bei der Krankenkasse eine Kostenübernahme beantragen zu können. Bedruckt wird mit der Sonder-PZN, dem Faktor 7 und der Arzneimittel-PZN mit der Taxe „0“.

Genutzt wird die Sonder-PZN selten. Nach Daten der Rechenzentren VSA, NARZ und AvP werden knapp 5 Prozent aller Rezepte mit dem Code bedruckt. Grundlage für die Auswertung im Januar waren knapp 330 Millionen Rezepte aus mehr als 13.000 Apotheken. Pro Apotheke kommen damit mehr als 1100 Rezepte pro Jahr zusammen, in denen die Sonder-PZN genutzt wird. Beim NARZ liegt der Schnitt mit 1300 Verordnungen etwas höher.

Dass ein Rabattarzneimittel nicht verfügbar war, geben Apotheker in 15 Prozent der Fälle an, also zwischen 150 und 190 Mal pro Jahr. Rund 35 Prozent der Abweichungen von den Vorgaben werden mit einem dringenden Fall begründet – das sind je nach Rechenzentrum zwischen 400 und 480 Fälle pro Apotheke und Jahr. Weitere 30 Prozent geben laut VSA und AvP die Nichtverfügbarkeit eines Reimports an; bei gesetzter Sonder-PZN wird die Verordnung nicht auf die Importquote angerechnet. Hier liegen die Kunden des NARZ mit 25 Prozent etwas niedriger. Die absoluten Zahlen liegen zwischen 320 und 370 Fällen pro Apotheke und Jahr.

Pharmazeutische Bedenken werden vergleichsweise selten angemeldet, nämlich nur in 19 Prozent aller Fälle, in denen die Sonder-PZN gesetzt wird. Das entspricht rund 220 Fällen pro Apotheke und Jahr; die Kunden des NARZ gehen mit 290 Fällen etwas großzügiger mit dieser Freiheit um, entsprechend 22 Prozent.

Zusätzlich gibt es noch die Begründungen „Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten und eines importierten Arzneimittels“ (Ziffer 4) und „Abgabe eines vom Versicherten verlangten Arzneimittels ('Wunscharzneimittel')“, die allerdings mit weniger als 1 Prozent zu vernachlässigen sind. Zehn beziehungsweise fünf Mal kommen diese Fälle pro Apotheke im Jahr vor.

Überraschend: Die Verwendung der Sonder-PZN 02567024 ist rückläufig. Insgesamt wurden laut VSA im vergangenen Jahr rund 6,3 Millionen Rezepte mit der Ziffer bedruckt. Im Vorjahr waren es noch rund 7,7 Millionen – ein Minus von 19 Prozent. Wie oft Rezepte mit Sonder-PZN retaxiert wurden, geht aus den Daten nicht hervor.