Ausnahmen gefordert

Zuckersteuer: Kritik aus dem Landwirtschaftsministerium 26.08.2026 11:14 Uhr

Berlin - 

Der Entwurf des Bundesfinanzministers gehe weit über die Empfehlungen der Fachkommission Gesundheit hinaus, kritisiert das Bundeslandwirtschaftsministerium. So sollen laut den Eckpunkten nicht nur zuckerhaltige Getränke besteuert werden, sondern auch Getränke mit anderen Süßungsmitteln.

Das Eckpunktepapier sei deutlich über die Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit hinausgegangen, kritisiert das Ministerium. Insbesondere weil nicht nur zuckergesüßte Erfrischungsgetränke, sondern beispielsweise auch Fruchtsäfte aus Konzentraten sowie Fruchtnektare, Milchmischgetränke, pflanzliche Milchalternativen, alkoholfreie Biere und alkoholfreie Weine sowie Mischgetränke ab dem kommenden Jahr stärke besteuert werden sollen.

Zudem sehe der Entwurf nun die Besteuerung in drei statt zwei gestaffelten Steuersätzen und eine niedrigere Einstiegsschwelle vor. Dabei sei das finanziell gar nicht nötig, denn allein die für Erfrischungsgetränke zu erwartenden Einnahmen seien mit rund 2 Milliarden Euro pro Jahr deutlich über den für die Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeplanten 650 Millionen Euro im kommenden Jahr und den jährlich mindestens 450 Millionen Euro ab 2028.

Außerdem würde durch die parallele Besteuerung von Süßungsmitteln der Anreiz reduziert, auf diese auszuweichen und dadurch Zucker zu ersetzen. „Dadurch dürfte das Ausmaß der Zuckerreduktionen geringer sein als im Vereinigten Königreich, sodass die im Zuge von Produkt-Reformulierungen erwartbare Verringerung der Steuereinnahmen niedriger ausfallen dürfte“, heißt es in dem Schreiben von Monika Lahrssen-Wiederholt, Abteilungsleiterin für Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz. Diese fachlichen Widersprüche müssten nachfolgend aufgelöst werden.

Fruchtschorlen und alkoholfreie Getränke ausnehmen

So wie die im Entwurf bereits für reine Milch und 100-prozentigen Fruchtsaft vorgesehenen Ausnahmen sollten sie nach Ansicht des BMLEH auch auf Getränke mit „nennenswertem Gehalt an natürlicherweise enthaltenem Zucker“ ausgeweitet werden. Es sei nicht vermittelbar, dass zum Beispiel Fruchtschorlen, die durch die Verdünnung des Fruchtsafts eigentlich einen geringeren Zuckergehalt als Saft haben, trotzdem besteuert werden. Auch seine Haltung zu alkoholfreien Getränken sollte der Finanzminister überdenken. Die Steuer dürfe nicht dazu führen, dass alkoholfreie Alternativen teurer seien als die alkoholhaltigen Getränke.

Schwelle auf 5 g/100 ml erhöhen

Auch dass bereits ab einem Zuckergehalt von 4,5 g pro 100 ml ein Steuerbetrag fällig werden soll, sieht das Landwirtschaftsministerium kritisch. Statt einen Sonderweg zu gehen, sollte Deutschland sich an den Zuckergehaltsschwellenwerten anderer europäischer Staaten orientieren. Die Steuer sollte entsprechend erst ab einem Gehalt von 5 g pro 100 ml greifen.

Um den Umsetzungsaufwand gering zu halten, solle zudem eine zwei- statt dreistufige Besteuerung vorgesehen werden.

Umsetzung ab 2028

Um den Unternehmen genügend Zeit für die Umstellung zu geben, solle die Steuer erst ab 2028 greifen. Außerdem bittet das BMLEH um Einschätzung des bürokratischen und finanziellen Aufwands für die Unternehmen.

Darüber hinaus sieht das Ministerium viele Punkte noch als zu unspezifisch an. Unter anderem müssten KN-Codes zur eindeutigen Produktzuordnung angegeben werden. Auch die Produktkategorie Granulate und Instantpulver müsste konkretisiert werden, da hier beispielsweise auch Nahrungsergänzungsmittel und Proteinpulver darunterfallen könnten. Außerdem müsse bei Getränken, die sowohl Zucker als auch Süßungsmittel enthalten, ausgeschlossen werden, dass eine doppelte Besteuerung stattfindet.

Zudem beschränkten sich in den Eckpunkten die Steuerbefreiungen und Entlastungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr. Ausführungen für das Inland fehlten dagegen.

„Im Übrigen bestehen handelsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf das WTO-Recht, gegen eine unterschiedliche Besteuerung von Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat. Eine solche steuerliche Differenzierung könnte zu einer faktischen Benachteiligung importierter Ware gegenüber heimischen Produkten führen“, erklärt Lahrssen-Wiederholt.