Anti-Korruptionsgesetz

Keine Strafverschärfung bei Patientenschäden Alexander Müller, 27.10.2015 09:59 Uhr

Berlin - 

Die Bundesregierung will das Anti-Korruptionsgesetz nicht weiter verschärfen. Zumindest wurde ein konkreter Vorschlag des Bundesrates abgelehnt. Offen zeigte sich die Regierung in ihrer Gegenäußerung zum Vorschlag der Länderkammer, den Kreis der möglichen Antragsteller zu erweitern.

Der Bundesrat wollte ein erhöhtes Strafmaß für Fälle, in denen Patienten zu Schaden kommen, weil sich ein Arzt oder Apotheker bestechen ließ. Dieser Tatbestand müsse als besonders schwerer Fall ins Gesetz aufgenommen werden. Denn es sei in der Außenwirkung schwer vermittelbar, „dass eine körperliche Schädigung als Folge des Fehlverhaltens hinter den übrigen Tatbestandsmerkmalen zurückstehen soll“, so die Länderkammer.

Die Bundesregierung hält dies „weder systematisch für angezeigt noch sachlich für erforderlich“. Die im Strafgesetzbuch (StGB) normierten besonders schweren Fälle sollten nicht nur auf die neuen Vorschriften der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen Anwendung finden, sondern wie schon bisher auch auf den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. „Das vorgeschlagene neue Regelbeispiel der Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung wäre aber einseitig auf die neu zu schaffenden Vorschriften ausgerichtet“, so die Regierung.

Die Bundesregierung teilt allerdings die Einschätzung, dass Korruptionsfälle mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung des Patienten „regelmäßig als besonders gravierend anzusehen sind“. Darauf sei in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich hingewiesen worden. Das erscheine ausreichend, heißt es in der Gegenäußerung.

Der Bundesrat wünscht sich zudem eine Erweiterung bei den potentiellen Antragstellern. Laut bisherigem Entwurf dürfen Geschädigte, Wettbewerber, Kammern und Berufsverbände einen Strafantrag stellen sowie die Krankenkassen und Pflegeversicherungen. Der Bundesrat möchte dieses Recht auch der gesetzlichen Unfall- sowie Rentenversicherung zugestehen.

Dazu erwidert die Regierung: Die Bundesregierung erkenne an, dass im Bereich des Gesundheitswesens neben den genannten Sozialversicherungsträgern weitere Kostenträger tätig seien. „Sie wird prüfen, inwieweit dem Anliegen des Bundesrates, auch diese Kostenträger in den Kreis der Strafantragsberechtigten einzubeziehen, in geeigneter Weise Rechnung getragen werden kann.“

Eine Erweiterung des Kreises der Teilnehmer an dem regelmäßigen Erfahrungsaustausch nach findet die Regierung dagegen problematisch. Diese sei vor allem nicht im Rahmen einer möglichen Erweiterung des Kreises der Strafantragsberechtigten geboten.

Beim gesetzlich geregelten Erfahrungsaustausch gehe es um die abstrakte Behandlung streitiger Rechtsfragen. „Sie betreffen nicht nur das Fehlverhalten der Leistungserbringer, sondern jedes Fehlverhalten, etwa auch Fehlverhalten in den Reihen der Krankenkassen“, heißt es. Damit hätten die Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung nichts zu tun. „Um eine praktikable Handhabung und Durchführung des Erfahrungsaustausches zu gewährleisten, soll der Teilnehmerkreis nicht zu weit gezogen werden“, ist die Regierung überzeugt.

Das Anti-Korruptionsgesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Die Länderkammer hätte den Ablauf im Stellungnahmeverfahren jedoch ausbremsen können. Doch nach der Beratung empfahl der federführende Rechtsausschuss, gegen den Entwurf keine Einwände zu erheben. Das Gesetz könnte damit noch in diesem Jahr in Kraft treten. Am 6. November wird das Anti-Korruptionsgesetz im Plenum des Bundestags in erster Lesung besprochen.

Laut dem Entwurf machen sich Apotheker, Ärzte und andere Heilberufler künftig strafbar, wenn sie in ihrem Beruf als Gegenleistung für ein bestimmtes Verordnungs- oder Abgabeverhalten Vorteile fordern, annehmen oder sich versprechen lassen und dabei Wettbewerber behindern oder gegen ihre freiberufliche Unabhängigkeit verstoßen. Heilberuflern drohen drei Jahre Haft, wenn sie sich bestechen lassen. Besonders schwere Fälle werden mit fünf Jahren Gefängnis bestraft.