Notfallkontrazeptiva

Kein Festpreis für „Pille danach“ APOTHEKE ADHOC, 27.02.2015 13:18 Uhr

Berlin - 

Die „Pille danach“ wird auch nach dem OTC-Switch für junge Frauen unter 20 Jahren von den Kassen erstattet. Wird das Notfallkontrazeptivum verordnet, gilt weiterhin derselbe Preis. Anders als in der Diskussion zwischenzeitlich gefordert, wird es jedoch keinen einheitlichen Abgabepreis für die OTC-Variante geben. Dafür soll ein Versandverbot noch vor dem Launch der neuen Produkte beschlossen werden.

Der Bundestag hat gestern mit dem fünften SGB-IV-Änderungsgesetz auch die Kostenerstattung für junge Frauen geregelt. „In diesen Fällen gilt die Arzneimittelpreisverordnung“, so eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Die „Pille danach“ wird also so behandelt wie andere OTC-Arzneimittel, die ausnahmsweise zu Lasten der Kasse abgegeben werden.

Der Preis gilt aber nicht für die OTC-Arzneimittel: „Die Packungspreise für rezeptfrei abgegebene Präparate legen die Apotheken fest“, so die Sprecherin. Tatsächlich wäre ein solcher OTC-Festpreis ein Novum gewesen – anders als das Werbeverbot, das es bereits für Medikamente mit psychotropen Wirkstoffen gibt, und ein Versandverbot analog zu Lenalidomid/Thalidomid/Pomalidomid.

Als vor zwei Jahren schon intensiv über die Entlassung der „Pille danach“ aus der Verschreibungspflicht diskutiert wurde, hatten die Apotheker einen Einheitspreis ins Spiel gebracht. Die ABDA forderte eine neue Kategorie von Arzneimitteln, die zwar ohne Rezept erhältlich sein sollten, aber nicht frei kalkuliert und beworben werden dürften. Notfallkontrazeptiva sollten nicht einfach OTC-Medikament werden, so Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV).

Die Sorge der Apotheker: Es solle keine Sonderangebote für Notfallkontrazeptiva geben, die einer gut durchdachten Anwendung des Präparats entgegen stünden. Beratungsintensive apothekenpflichtige Produkte wie die „Pille danach“, aber auch andere OTC-Medikamente, sollten in einer neuen Gruppe zusammengefasst werden, für die dann eine Preisbindung und ein Werbeverbot gelten sollte. Denn Werbung könnte bei Frauen den falschen Eindruck erwecken, dass es sich nicht um ein absolutes Notfallmedikament, sondern um eine probate Verhütungsmethode handele, so Becker im März 2013. Später nahm die ABDA selbst Abstand von der Idee einer neuen Arzneimittelkategorie.

Zumindest dem Wunsch nach einem Werbeverbot ist die Politik aber nachgekommen: Der Bundestag beschloss gestern eine entsprechende Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG): Werbung für die künftig rezeptfreien Notfallverhütungsmittel soll gegenüber Endverbrauchern nicht möglich sein. Dadurch soll der Gefahr einer unsachgemäßen Selbstmedikation entgegen gewirkt werden. „Eine kommerzielle Bewerbung dieser Arzneimittel in der breiten Öffentlichkeit mit dem Ziel der Absatzförderung birgt das Risiko, dass einer wiederholten Anwendung innerhalb eines Menstruationszyklus Vorschub geleistet wird“, heißt es in der Begründung.

Neben dem Werbe- ist auch ein Versandverbot für die „Pille danach“ geplant. Damit soll eine möglichst schnelle Einnahme des Notfallkontrazeptivums nach einer Verhütungspanne sichergestellt werden. „Das Versandhandelsverbot soll in der Bundesrats-Verordnung am 6. März beschlossen werden“, bestätigte das BMG. Auch das Versandverbot für Arzneimittel auf T-Rezept war über den Bundesrat eingebracht worden.

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