„Überlegungen sind keine Beschlüsse“

Klingbeil: Keine Zuckersteuer auf Zero-Getränke 26.08.2026 11:17 Uhr aktualisiert am 26.08.2026 12:50 Uhr

Berlin - 

Finanzminister Lars Klingbeil will keine Extrasteuer auf zuckerfreie Getränke erheben. „Das mache ich nicht. Das wird nicht kommen“, erklärte der SPD-Chef auf Instagram. Eine „Zuckersteuer auf zuckerfreie Getränke“ ergebe keinen Sinn.

Am Dienstag war ein Papier aus Klingbeils Ministerium öffentlich geworden, in dem vorgeschlagen wurde, neben Limonaden unter anderem auch Zero- und Light-Getränke, Biermischgetränke, Haferdrinks und Fertigkaffees der Zuckersteuer zu unterwerfen. Die Rede ist von Getränken „mit Zucker und/oder Süßungsmitteln“ sowie „Zucker-/süßungsmittelhaltigen Granulaten“. Nicht betroffen wären 100-prozentige Fruchtsäfte und reine Milch.

Klingbeil erklärte, vor politischen Entscheidungen diskutierten Fachleute der beteiligten Ministerien auch kontrovers unterschiedliche Ideen. „Nun ist ein solcher Arbeitsstand in den Medien aufgetaucht. Er ist weder politisch geeint noch in der Koalition beschlossen.“

Seine Mitarbeiter müssten aber intern offen diskutieren und auch Vorschläge machen können, die am Ende nicht umgesetzt würden. „Wenn jede interne Überlegung behandelt wird wie eine politische Entscheidung, wird diese Offenheit schwieriger. Und Politik am Ende nicht besser“, betonte Klingbeil.

Steuer auf Süßungsmittel auch im Kompromissvorschlag

Trotz Klingbeils Aussagen ist auch in dem heute bekannt gewordenen Papier mit dem Titel „Kompromissvorschlag Eckpunkte einer Zuckergetränkesteuer“ eine Abgabe auf Getränke mit Süßungsmitteln vorgesehen.

„An der Einbeziehung von Süßungsmitteln sollte festgehalten werden, um eine echte Lenkungswirkung in Richtung weniger süße Getränke zu erzielen und ein relevantes Steueraufkommen zu
sichern“, heißt es in dem Papier, das der Redaktion vorliegt.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde im Fall von mit Süßungsmitteln gesüßter Getränke ergänzt, dass die Abgabe von 0,26 Euro nur gelte, sofern der Zuckergehalt unter 4,5 g/100 ml liegt.

Alkoholfreie Getränke ausgenommen

Nicht mehr besteuert werden sollen allerdings Fruchtsaft und reines Fruchtsaftkonzentrat, Milch- und Milchmischgetränke, alkoholfreies Bier, alkoholfreier Wein, Schaumwein und Waren, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, sowie Nahrungsergänzungsmittel.