Entlastung in der Corona-Krise

Kassen stunden Beiträge – als allerletztes Mittel APOTHEKE ADHOC, 25.03.2020 11:31 Uhr

Als letzte Hilfeleistung: Die Chefin des GKV-Spitzenverbands, Dr. Doris Pfeiffer, weist auf die Möglichkeit hin, Kassenbeiträge in der Corona-Krise zu stunden. Foto: GKV-Spitzenverband
Berlin - 

Die Apotheken haben in der Corona-Krise alle Hände voll zu tun – andere Branchen trifft die Kontaktsperre sehr hart. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen für Betroffene möglichst abzumildern. Die Krankenkassen lassen dabei anderen den Vortritt: Eine Stundung der Beiträge gebe es erst, wenn alle anderen Hilfen genutzt sind, teilte der GKV-Spitzenverband mit.

Ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen sei es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden, so der Kassenverband. „Um den Unternehmen und Selbstständigen hier zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern“, so Dr. Doris Pfeiffer, Chefin des GKV-Spitzenverbands. Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, könnten ihre Beiträge so später zahlen.

Das soll allerdings erst der letzte Schritt sein: „Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. In den kommenden Wochen muss beobachtet werden, wie schnell die verschiedenen Hilfsinstrumente bei den Unternehmen und Selbstständigen ankommen. Dann ist zu entscheiden, ob die Stundungsregelungen gegebenenfalls verlängert werden müssen“, so Pfeiffer.

Da die Bundesregierung davon ausgehe, dass die Maßnahmen aus dem Hilfspaket zügig greifen, sodass die Erleichterung der Stundung zudem auf die Monate März und April begrenzt werden, so Pfeiffer.

Die GKV-Chefin erklärt auch, warum die Krankenkassen aus ihrer Sicht derzeit nicht leichtfertig auf einen kontinuierlichen Beitragsfluss verzichten können: „Mit den Sozialversicherungsbeiträgen werden durch die Krankenkassen die Pflegekräfte und Ärzte in den Kliniken bezahlt, die Arbeitsagenturen finanzieren damit das Kurzarbeitergeld, das jetzt Millionen von Arbeitnehmern helfen soll, und natürlich werden damit die Renten finanziert. Für diese und noch viel mehr Leistungen benötigen die Renten-, die Arbeitslosen- und die Krankenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge.“

Ein Überblick über die geplanten Notmaßnahmen und Schutzschirme

Das Bundeskabinett hatte am Montag neben wirtschaftlichen Hilfen für Selbstständige und Betriebe Maßnahmen für das Gesundheitswesen verabschiedet. Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sollen dem Bund mehr Kompetenzen geben. Mit Eilverordnungen können dann Regeln und Vorgaben kurzfristig angepasst werden. Das gilt auch für die Arzneimittelversorgung, zum Beispiel bei der Bevorratung und für das Apothekenpersonal. Die deutschen Kliniken sollen mit Milliardenhilfen für besondere Belastungen in der Corona-Krise gewappnet werden.

Im Apotheken- und Arzneimittelbereich sind unter anderem die folgenden Schnelländerungen geplant, die grundsätzlich durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten würden:

  • Die Bundesregierung soll Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Wirkstoffen, Ausgangs- und Hilfsstoffen, Medizinprodukten und Hilfsmitteln (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) einführen dürfen. Dazu sollen Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes und des Apothekengesetzes möglich sein. Auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen (also auch die Apothekenbetriebsordnung und die Arzneimittelpreisverordnung) sollen kurzfristig modifiziert werden können, ebenso wie Regelungen, in denen es um die persönliche Schutzausrüstung oder den Arbeitsschutz geht. Ebenfalls soll es im Epidemiefall schnelle Änderungen bei der Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr und beim Verbringen von Arzneimitteln geben. Das gleiche gilt für den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz.