Differenz zwischen Kosten und Erstattung

HBA für Approbierte: Erstattung mit dem Chef regeln APOTHEKE ADHOC, 07.07.2021 11:29 Uhr

Nicht nur für den Chef: Seit Juni werden HBA auch für Approbierte ausgestellt. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Elektronischer Heilberufsausweis (HBA) und Institutionenkarte (SMC-B) werden künftig zentrale Arbeitsmittel in der Apotheke sein: Ohne sie können E-Rezepte weder bedient noch geändert werden. Doch viele Apotheker:innen tappen bei den Details der Verwendung noch im Dunkeln. Bis vor kurzem war vielen nicht einmal bewusst, dass auch angestellte Approbierte einen eigenen HBA erhalten. Seit Juni ist es nun so weit.

Seit vergangenem Monat geben die Kammern HBA auch an angestellte Apotheker:innen aus. Bisher war das den Inhaber:innen vorbehalten, die den HBA brauchten, um ihre Betriebe an die Telematikinfrastruktur (TI 2.0) anzuschließen. Nachdem das bei über 90 Prozent der Apotheken geschehen ist, folgt nun im nächsten Schritt die Ausgabe an die weiteren Berechtigten. Denn nicht nun Inhaber werden die kleinen Karten spätestens ab kommendem Jahr täglich brauchen.

Allerdings war lange nicht klar, wer dafür zahlt. Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband verhandelten wochenlang und konnten sich schließlich auf eine Summer einigen: Alle Apotheker:innen, die zum Stichtag 1. Juli in einer öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, erhalten den HBA anteilig in Höhe von 449 Euro erstattet.

Apotheker:innen sollten sich nicht mehr allzu viel Zeit lassen, mahnen verschiedene Kammern derzeit. Denn das Verfahren der Beantragung, Aus- und Zustellung kann sich ziehen – wenn etwas schiefgeht, durchaus auch mehrere Monate. Den Antrag müssen Apotheker:innen in den Mitgliederbereichen der Webseiten ihrer Kammern stellen, wo sie auch die Detailinformationen zu Antragsprozessen, Verträgen und Ablauf finden sollten. Möglich ist dabei, dass Apotheker:innen im Rahmen des Prüfungsverfahrens auch das Bestehen ihrer Approbation noch einmal gesondert nachweisen müssen. Die Information darüber wird aber im Einzelfall individuell von den Geschäftsstellen der Kammern gegeben.

Antragsteller:innen müssen zunächst die Kosten für Produktion und laufende Bereitstellung des HBA tragen: Die liegen bei allen Kartenherstellern einheitlich bei monatlich 7,48 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer und sind in der Regel als Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit von regulär fünf Jahren zu bezahlen – nach derzeitigem Stand sind das 534 Euro.

Nach fünf Jahren muss ein neuer HBA beantragt werden – theoretisch. Denn die Gematik plant bereits die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur zur TI 2.0: Statt sich mit Konnektoren in ein geschlossenes Netz einzuwählen, soll dann ein gesichertes digitales Netzwerk über den normalen Internetzugang erreichbar sein. Darin müssten sich Heilberufler nicht mehr mit HBA und SMC-B ausweisen, sondern eine „eID“ soll anwendungsübergreifende Versorgungsprozesse mittels Single Sign-on ermöglichen. Die Vorgaben für dieses „eID-System“ sollen laut Gematik noch dieses Jahr erarbeitet werden. Gut möglich also, dass es für die meisten Apotheker:innen der erste und einzige HBA ist.

Auch der muss aber bezahlt werden. DAV und GKV-SpiBu haben sich darauf geeinigt, dass einmalig die Kosten für den HBA aller Apotheker in öffentlichen Apotheken in Höhe von 449 Euro netto erstattet werden. Für zukünftig festangestellte Apotheker als Berufsanfänger in öffentlichen Apotheken soll ebenfalls eine fortlaufende Refinanzierung der HBA erfolgen. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich über den Nacht- und Notdienstfonds – und zwar einmalig je Apotheke durch den oder die Inhaber:in. Ein individueller Antrag der angestellten Apothekerin oder des angestellten Apothekers auf Refinanzierung ist nicht möglich. Über die Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und Erstattungssumme müssen Approbierte und ihre Chefs sich persönlich einigen: Es ist nicht geregelt worden, wie den angestellten Apotheker:innen die entstandenen Kosten zu erstatten sind, und obliegt den Inhaber:innen und Approbierten, diesbezüglich Vereinbarungen zu treffen.

Die praktische Umsetzung wirft noch zahlreiche Fragen auf. Da wäre die Frage nach der Anzahl der parallel aktiv genutzten HBA. Theoretisch reicht es, wenn ein Approbierter/ eine Approbierte pro Apotheke den Ausweis in den Kartenterminal einsteckt. Doch wie läuft es dann mit Rezeptänderungen ab? Muss ein Rezept geheilt werden, so kann dies im Falle des E-Rezeptes nur noch unter Nutzung der sogenannten Komfort-Signatur erfolgen. Diese steht jedoch nur Apotheker:innen zur Verfügung. Bedeutet das, dass PTA ab dem 1. Januar 2022 keine Rezepte mehr eigenständig heilen können? In vielen Fällen kann die PTA (im Gesetzestext meist als „der Abgebende/die Abgebende“ bezeichnet) ohne Approbierten Änderungen vornehmen. „Die Informationen zum ausgegebenen Arzneimittel ergänzen und signieren Sie bis zum Ende des nächsten Werktages in Ihrem System“, schreibt die Gematik.

Auf Sonderfälle wie unklare Verordnungen geht die Gematik indes nicht näher ein. Zwar würden Formfehler und unvollständig ausgefüllte Verordnungen durch die Einführung des E-Rezeptes verringert werden, ganz ausgeschlossen werden können sie jedoch nicht. Unklare Verordnungen dürfen nicht beliefert werden. Alle Unklarheiten müssen vor der Abgabe beseitigt werden. Teilweise können die Angaben durch die Apotheke geändert werden – eine Neuausstellung der Verschreibung ist nicht immer nötig und die PTA kann in vielen Fällen eigenständig Ergänzungen vornehmen.

Wie die Apotheke mit solchen Fällen umgehen soll, wenn ein E-Rezept eingelöst wird, bleibt zunächst offen. Interessant ist auch die Frage nach Art der Dokumentation. Welche:r Bearbeiter:in wird im Falle einer Änderung auf dem E-Rezept dokumentiert? Wird der Name der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters übernommen, der oder die den HBA im Kartenterminal aktiviert hat, oder wird weiterhin der oder die Nutzerin:in des Kassenplatzes als Verantwortliche:r für die Änderung dokumentiert? Zumindest, wenn ein:e Approbierte:r den eigenen HBA nicht benutzen kann, ist der Fall recht eindeutig. Ein:e andere:r Approbierte:r kann ihn nämlich mit dem eigenen HBA autorisieren, muss dabei jedoch folgendes beachten: „Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde“, so der Gesetzestext. Der DAV setzt nun voraus, dass in den allermeisten Apotheken im Tagesgeschäft nicht nur ein Approbierter anwesend ist. Der Verband gehe davon aus, „dass bei der Einführung des elektronischen Rezeptes alle Bezugsberechtigten mit einem Ausweis ausgestattet und refinanziert werden können. Insofern sollte je Betriebsstätte nicht nur ein Inhaber eines HBA anwesend sein.“