Notfallreform

Freitags dispensieren die Ärzte 22.04.2026 17:15 Uhr

Berlin - 

Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung hat das Kabinett passiert und geht nun in das parlamentarische Verfahren. Von den einst vorgesehenen Notfallapotheken in den Integrierten Notfallzentren (INZ) ist Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) abgewichen und setzt nun auf eine Sicherung der Arzneimittelversorgung durch Ärzt:innen in den Notfallpraxen. Sie sollen zwar ein eingeschränktes Dispensierrecht erhalten, das aber immer nur freitags greift.

Im Rahmen der Notfallreform soll eine Änderung in § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) erfolgen. Demnach dürfen Ärzt:innen einer Notdienstpraxis an ihre Patient:innen für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge Arzneimittel abgeben, soweit

  • die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und
  • die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.

Damit wird den Ärzt:innen der Notdienstpraxis ein eingeschränktes Dispensierrecht eingeräumt, dass zwar nur außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken greift, aber auch immer dann, wenn der Folgetag ein Feiertag ist oder sich ein Wochenende anschließt. Gleiches soll für Medizinprodukte über eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung erreicht werden.

BtM sind ausgenommen

Wer also am Freitag in die Notdienstpraxis geht, kann dort direkt für maximal drei Tage versorgt werden, wenn die Behandlung keinen Aufschub erlaubt. Damit ist es unerheblich, ob die Apotheke noch geöffnet hat oder nicht. Ausgenommen sind Betäubungsmittel (BtM). Deren Abgabe bleibt grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt. Entsprechend hat die BtM-Versorgung auch im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis weiterhin über eine Apotheke zu erfolgen.

Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, am Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und am Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, vorausgesetzt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) weist gegenüber dem Träger des Krankenhauses nach, dass der Betrieb aufgrund geringer Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist.

Die ambulante Akutversorgung soll für die Zeiten, in denen die Notdienstpraxis innerhalb der Sprechstundenzeiten der vertragsärztlichen Praxen nicht geöffnet hat, durch eng an das INZ angebundene Kooperationspraxen abgedeckt werden. Haben weder Notdienstpraxis noch Kooperationspraxis geöffnet, übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte ambulante notdienstliche Versorgung.