Abmahnung von der Wettbewerbszentrale

Rx-Boni: Zweiter Angriff auf Shop Apotheke Alexander Müller, 16.05.2022 14:12 Uhr

Das neue Bonus-Syystem der Shop Apotheke hat auch die Wettbewerbszentrale auf den Plan gerufen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Versender Shop Apotheke hält das Rx-Boni-Verbot im SGB V für europarechtwidrig und bietet aktuell wieder einen Bonus von 2,50 Euro auf Rezept an. Nachdem bereits die Apothekerkammer Nordrhein eine Unterlassungserklärung gefordert hat, geht nun auch die Wettbewerbszentrale gegen Shop Apotheke vor.

Shop Apotheke geh zwar ausweislich eines Kundenflyers selbst davon aus, dass es seit Inkrafttreten des Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) am 15. Dezember 2020 unzulässig ist, Rabatte bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu gewähren. „Wir halten dieses Verbot für europarechtswidrig. Darum haben wir uns entschieden, Ihnen als treuen Kunden einen Rezept Bonus zu gewähren.“ 2,50 Euro Bonus erhalten die Kund:innen, wenn sie den Gutschein zusammen mit mindestens einem Kassenrezept per Post an Shop-Apotheke schicken.

Aufgrund der eigenen rechtlichen Einschätzung der Befristung der Aktion bis Ende Mai liegt der Verdacht nahe, dass es Shop Apotheke geradezu darauf anlegt, für das Bonus-Modell verklagt zu werden, um so idealerweise ein neues Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)zu erreichen. Dieser mutmaßliche Plan scheint aufzugehen.

Verstoß gegen HWG und SGB V

Nach der Kammer Nordrhein hat nun auch die Wettbewerbszentrale in einer Abmahnung einen Verstoß gegen § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) moniert. Der Bonus sei eine Zuwendung und ein wirtschaftlicher Vorteil für den Verbraucher. Zwar kennt das HWG zulässige Ausnahmen – die kämen aber allesamt hier nicht in Frage, so die Wettbewerbszentrale. Insbesondere handele es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit. Denn ein Verstoß gegen die Preisvorschriften wird im Gesetz explizit als Grenze für Zuwendungen genannt.

Der Bonus sei zusätzlich nach Sozialgesetzbuch (SGB V) unzulässig, so die Wettbewerbszentrale weiter. Danach dürfen Apotheken nur zu Lasten der Krankenkassen abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie gilt – und damit die Einhaltung der Arzneimittelpreisverordnung.

Die Regelung im SGB V hatte die vorherige Bundesregierung als Reaktion auf das EuGH-Urteil von 2016 geschaffen, um auch EU-Versender an die deutschen Preisvorschriften zu binden. Die EU-Kommission hat dieses Vorgehen der deutschen Regierung im Sommer vergangenen Jahres schließlich abgenickt.