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Gericht verbietet Almased-Werbung APOTHEKE ADHOC, 07.04.2015 10:05 Uhr

Berlin - 

Der Hersteller Almased muss sein Diätpulver künftig zurückhaltender bewerben. Das Landgericht Lüneburg hat die Firma aus Bienenbüttel dazu verurteilt, Werbung mit konkreten Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsreduktion für ihr Diätprodukt zu unterlassen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS). Die Reklame verspreche enorme Gewichtsverluste in kurzer Zeit, so die Kritik. Außerdem werde Diabetikern, Rheumatikern und Osteoporose-Kranken Linderung und Besserung versprochen Beides sei irreführend.

Das Gericht bestätigte dies am Gründonnerstag: Der Hersteller darf nicht mehr mit Erfahrungsberichten werben, bei denen die bezifferte Gewichtsreduktionen oder in diesem Zusammenhang genannte Zeiträume angepriesen werden. Auch Versprechen wie „aktiviert den Stoffwechsel“ oder „reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel“ sind laut dem Gericht irreführend.

Außerdem verboten sind folgende Anwender-Berichte der Almased „Vitalkost“: „Meine Blutzuckerwerte liegen jetzt wieder im normalen Bereich“, „Meine Blutzuckerwerte liegen jetzt wieder im Bereich derer von Normalmenschen“ oder „Heute ist […] 20 Kilogramm leichter und kommt ganz ohne Insulinspritzen und -tabletten aus“.

Der Hersteller darf künftig auch nicht mehr versprechen, das Diätpulver greife „gleich mehrfach unterstützend in die Rheuma-Therapie ein“, indem es dem Eiweißabbau entgegensteuere, der bei entzündlichen Prozessen verstärkt ablaufe. Dem Hersteller wurde vom Gericht aber eine Aufbrauchfrist bis zum 31. August eingeräumt.

Unzulässig waren aus Sicht der Richter zudem die Aussagen, dass die in Almased enthaltenen Aminosäuren einen positiven Einfluss auf den Knochen- und Gelenkstoffwechsel nehmen, von denen Rheumatiker und Osteoporose-Patienten profitieren könnten und dass die enthaltenen essentiellen Aminosäuren und Soja-Isoflavone antientzündlich in den Stoffwechsel eingriffen. Das gleiche gilt für bioaktive Peptide. Almased hatte versprochen, diese aktivierten die Fettverbrennung und hemmten die Fettspeicherung.

Die Verbraucherschützer begrüßen das Urteil: „Denn angesichts der Unwägbarkeiten bei einem zusätzlichen Verzehr weiterer Lebensmittel darf Werbung für ein Diätprodukt auch keinen sicheren Erfolg suggerieren, sondern nur die Möglichkeit einer Gewichtsreduzierung aufzeigen“, sagt Anne-Katrin Wiesemann, Referentin für Lebensmittelrecht bei der VZS. Lebensmittel dienten ihrer Bestimmung nach zudem der Ernährung und nicht der Behandlung von Krankheiten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Neuer Ärger droht dem Hersteller von der Wettbewerbszentrale: Die hält die Werbung für den Diätdrink ebenfalls für unzulässig. Kritisiert wird diesmal, dass Almased einen Arzt und einen Apotheker für das Produkt werben lässt. Das Verfahren steht allerdings noch am Anfang, verhandelt wurde noch nicht.

Moniert wird unter anderem das frühere Engagement des Arztes Professor Dr. Aloys Berg, der auf der Almased-Homepage für das Produkt geworben hatte. Die Berufsordnungen für Ärzte verbiete, das Mediziner ihren Namen für Produktwerbung hergeben, so die Wettbewerbszentrale. Die ärztliche Tätigkeit solle eben nicht kommerzialisiert werden.

In der TV-Werbung wirbt Almased nicht nur mit einem Bikinimodell, sondern auch mit einem Apotheker – nach eigenen Angaben Überzeugungstäter. Laut dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind aber Empfehlungen von Wissenschaftlern und „im Gesundheitswesen tätigen Personen“ verboten. Zu den „Fachkreisen“ zählen neben den Heilberuflern auch Personen, die mit Arzneimitteln Handel treiben. Das könnte bei enger Auslegung sogar auf PTA zutreffen.

Entscheidend ist laut HWG auch, ob das Produkt konkret empfohlen wird. Eine nachgestellte Szene mit einer Übergabe des Arzneimittels dürfte noch nicht unter diese Definition fallen und wäre damit zulässig.