Kammer prüft Lieferkonzept

Mayd unter Beschuss Carolin Ciulli, 26.04.2022 10:37 Uhr

Kritik an Schnelllieferdiensten: Die Standesvertretung hält den Arzneimitteltransport durch externe Fahrer:innen für nicht zulässig. Foto: Mayd
Berlin - 

Der Schnelllieferdienst Mayd kooperiert mit immer mehr Apotheken. Allein in den vergangenen zwei Wochen kamen vier neue Städte dazu, in denen die Mayd-Fahrer:innen bei Partnerapotheken Arzneimittel abholen und zur Kundschaft bringen. Dieser externe Botendienst wird von der Abda kritisiert, auch die Kammer in Westfalen-Lippe prüft das Angebot des Start-ups. Dessen Gründer finden das Lieferkonzept dagegen rechtlich nicht angreifbar und sprechen von einer „Schein-Diskussion“.

Mayd bewirbt den eigenen Service mit „Lieferung in Minuten“. In immer mehr Städten und künftig auch ländlichen Regionen soll Apothekenkund:innen ein Angebot gemacht werden. Zuletzt kamen Bremen, Mainz, Wiesbaden und Bochum dazu. Die Lieferzeiten sind an die Öffnungszeiten der Partnerapotheken angepasst – in zehn Städten wird auch ein Bringdienst an Sonntagen angeboten.

Nur Apothekenpersonal soll ausliefern dürfen

Die Kammer in Westfalen-Lippe beurteilt das Liefer-Konzept kritisch. Vor allem die Auslieferung durch externe, nicht in der Apotheke angestellte Botenfahrer:innen wird moniert. Man folge der Argumentation der Abda, sagt ein Kammersprecher. Der Dienst werde intern geprüft. „Gegebenenfalls folgt dann eine bundesweite Abstimmung eines möglichen weiteren Vorgehens“, sagt er. Tatsächlich abgemahnt wurde Mayd wegen des Angebots einer eigenen Fahrerflotte, die die Arzneimittel an die Kundschaft ausliefert, aber noch nicht.

Mayd verteidigt Konzept

Dementsprechend gelassen ist man bei Mayd: Mitgründer Hanno Heintzenberg bezeichnet die Aussagen der Standesvertretung als „Schein-Diskussion“. „Das Geschäftsmodell von Mayd, als externer Botendienst zu agieren, ist zulässig. Dies hatten wir selbstredend vor Beginn unserer Tätigkeit bereits juristisch prüfen lassen“, sagt er. In der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) heißt es, dass die Arzneimittel von einem „Boten der Apotheke“ zugestellt werden.

„In der Begründung zur Verordnung findet sich ausdrücklich der Hinweis, dass hierunter die Zustellung durch Personal der Apotheke oder auch externes Personal, das der Weisungshoheit der Apothekenleitung untersteht, zu verstehen sei“, sagt er. Der Bote der Apotheke könne deshalb auch jemand sein, der nicht in einem Angestelltenverhältnis zur Apotheke stehe.

Mayd hält die Begründung der ApBetrO für eindeutig: Entscheidend sei, dass auf die Botenfahrer:in, die nicht im Angestelltenverhältnis stehe, vom Apothekeninhaber dieselbe rechtliche Einwirkungsmöglichkeit bestehe wie auf eine eigene Mitarbeiter:in. „Soweit hier von der Abda eine andere Auffassung vertreten wird, deckt sich diese nicht mit dem Gesetz sowie der Gesetzesbegründung.“