Großhandelskonditionen

Skonto-Prozess am 27. August Alexander Müller, 24.07.2015 14:55 Uhr

Berlin - 

Der Termin für den Skonto-Prozess steht: Das Landgericht Aschaffenburg wird am 27. August darüber verhandeln, ob der Großhändler AEP Apothekern 3 Prozent Rabatt plus 2,5 Prozent Skonto gewähren darf oder nicht. Wie gespannt die ganze Branche auf das Verfahren wartet, zeigte sich schon im Mai, als vor dem Berliner Landgericht ein erstes Scharmützel zwischen AEP und dem Großhandelsverband Phagro ausgefochten wurde.

Die Wettbewerbszentrale hatte AEP im Dezember abgemahnt. Das Konditionenmodell verstoße gegen die Preisbindung, so der Vorwurf. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale dürfen Großhändler maximal den variablen Teil ihrer eigenen Spanne als Rabatt an die Apotheken weitergeben. Seit 2012 erhalten die Grossisten 70 Cent pro Rx-Packung sowie 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis.

Weil die Wettbewerbszentrale Skonto mit Rabatt gleichsetzt, verstößt AEP nach ihrer Auffassung gegen die Preisbindung. AEP hatte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Mitte März reichte die Wettbewerbszentrale Klage beim für AEP zuständigen Landgericht Aschaffenburg ein.

„Angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers für eine strikte Arzneimittelpreisbindung halten wir die Skonto-Gewährung des Großhandels über den normierten Höchstzuschlag hinaus für wettbewerbswidrig“, heißt es in der Klage der Wettbewerbszentrale. Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gebe keinen Spielraum für eine Skonto-Gewährung über den Höchstzuschlag hinaus.

AEP sieht das ganz anders: Das Skonto sei an ein festes Zahlungsziel gekoppelt, also eben kein zusätzlicher Rabatt. Skonti in dieser Höhe sind aus Sicht des Großhändlers zudem absolut handels- und branchenüblich. Die eigenen „echten“ Skonti seien – anders als bei der Konkurrenz – sogar unabhängig von Produktart und Preis.

Eine Unterscheidung von Rabatt und Skonto ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale künstlich: „Auch ein 'Skonto' stellt nämlich unzweifelhaft einen Rabatt dar“, heißt es in der Klage. Das von AEP in der Werbung verwendete Vokabular sei unerheblich.

Bei AEP wiederum hat man Zweifel daran, dass die 70 Cent der Großhandelsvergütung tatsächlich komplett von der Rabattierung ausgeschlossen sind. Der Gesetzeswortlaut gebe dies jedenfalls nicht her, so Graefe. Zudem habe das Kammergericht Berlin Rabatte aus dem Festzuschlag erlaubt.

Die Verhandlung in Aschaffenburg Ende August dürfte kaum die einzige bleiben: Beide Seiten haben bereits angekündigt, notfalls bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu ziehen. Da es sich um eine grundsätzliche Frage handelt, sollte die Sache tatsächlich bis nach Karlsruhe kommen. Zwischenstation wäre das Oberlandesgericht Bamberg.

Im Mai hatten sich AEP und der Phagro schon vor dem Landgericht Berlin getroffen. Trümper hatte Ende März öffentlich geäußert, dass es unter dem Anti-Korruptionsgesetz für AEP-Kunden strafrechtlich eng werden könnte, sollte das Skontomodell in dem anstehenden Prozess gegen die Wettbewerbszentrale für unzulässig erklärt werden. Da dies nach dem Rückwirkungsverbot unmöglich ist, hatte AEP vom Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen Trümper bekommen.

Die Sache wurde dann noch ausführlich vor Gericht besprochen. Schließlich einigte man sich in einem Vergleich: Trümper verpflichtet sich, nicht mehr zu behaupten, dass sich Apotheker rückwirkend strafbar machen, wenn sie bei AEP bestellen. Vorbehalt: Es bleibt ihm unbenommen, sich öffentlich zu einer etwaigen Strafbarkeit unter dem Anti-Korruptionsgesetz zu äußern, sofern das ohne Bezugnahme auf die AEP passiert. Der Fall ist damit abgeschlossen, über die Skontofrage selbst wird erstmals in einem Monat verhandelt.