Apotheken haften für Plattformen 27.03.2026 08:41 Uhr
Bei der Zusammenarbeit mit Plattformen begeben sich Apotheken womöglich auf dünnes Eis. Das Landgericht Berlin II (LG) entschied, dass eine Apotheke für die rechtwidrige Werbung einer Plattform mitverantwortlich ist. Laut Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) darf die Apotheke nicht mit einer Online-Plattform zusammenarbeiten und die über diese Plattform vermittelten Verschreibungen in dieser Apotheke entgegennehmen, wenn dort verschreibungspflichtige Medikamente unzulässig beworben werden.
Im konkreten Fall ging es um die Plattform „DoktorABC“. Dort können Patientinnen und Patienten nach Ausfüllen eines Fragebogens passende verschreibungspflichtige Medikamente auswählen. Die Rezepte werden direkt an Partnerapotheken weitergeleitet, die die Medikamente versenden. Die AKNR ging dagegen vor, das LG stellte nach ihren Angaben nun klar: Dieses Modell verstößt gegen geltendes Recht.
Zum einen handele es sich bereits dann um verbotene Werbung, wenn für Medikamente zu bestimmten Krankheiten angeboten würden – auch ohne ein konkretes Präparat zu nennen. Zum anderen sei die Zusammenarbeit zwischen Apotheken und solchen Plattformen unzulässig, wenn sie dazu führe, dass Patienten gezielt zu bestimmten Apotheken gelenkt würden. Diesbezüglich hatte das LG Frankfurt vor einem Jahr in einem Eilverfahren noch anders entschieden, damals war DoktorABC von einer Cannabis-Plattform abgemahnt worden.
Laut AKNR bestätigt das Urteil, dass auch die Apotheken eine Verantwortung für diese Verstöße tragen – auch wenn sie die Plattform selbst nicht betreiben. Wer trotz Hinweisen auf Rechtsverstöße weiterhin mit solchen Anbietern kooperiere, hafte mit. „Insoweit ist das Urteil ein klares Signal für den Schutz von Patienten in ganz Deutschland“, erklärt Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der AKNR. „Freie Apothekenwahl und unabhängige Beratung dürfen nicht durch kommerzielle Plattformmodelle unterlaufen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Plattformmodelle ihrerseits gegen anerkannte fachliche Standards verstoßen.“
„Besonders positiv ist, dass das Gericht die Verantwortung der Apotheke klar herausstellt“, ordnet Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen die Entscheidung ein. „Es hat deutlich gemacht, dass solche Plattformmodelle ohne die Mitwirkung von Apotheken gar nicht funktionieren würden. Wer sich daran beteiligt, kann sich deshalb nicht aus der Verantwortung ziehen – auch dann nicht, wenn er die Inhalte selbst nicht gestaltet. Das stärkt die Rechtssicherheit und setzt wichtige Grenzen für problematische Kooperationen im Gesundheitsbereich.“
Verweis auf BGH-Urteil
Die AKNR weist auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Bloomwell hin: Danach spielt es für das Werbeverbot keine Rolle, ob für bestimmte Arzneimittel oder nur Kategorien von Arzneimitteln geworben wird. Es sei ohne Belang, dass dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt seien. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Gruppe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung beziehe, könne eine Werbung für Arzneimittel darstellen. Dass ausschließlich Ärzte entschieden, ob Medizinalcannabis verschrieben werde, stehe dem ebenfalls nicht entgegen.
Durch dieses Urteil werde nicht nur klargestellt, dass die vielfältigen Angebote, sei es für klassische Arzneimittel, Lifestyle Präparate oder aber Medicinalcannabis, in der bisher beworbenen Weise unzulässig seien, so die AKNR. Auch müssten Apotheken nunmehr ihrerseits die Rechtskonformität derartiger Plattformmodelle prüfen und im Zweifel von diesen Abstand halten. „Arbeiten Apotheken in Zukunft weiter mit derartigen Plattformen zusammen, riskieren sie nicht nur selbst in Anspruch genommen zu werden, sondern auch ihre Zuverlässigkeit und damit ihre Betriebserlaubnis“, so Anwalt Dr. Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen.
Die Anwälte der AKNR werden das Urteil – auch im Lichte der BGH-Rechtsprechung – im Detail auswerten und konsequent weitere rechtliche Schritte prüfen, um unzulässige Geschäftsmodelle zu unterbinden. „Den von uns eingeschlagenen Weg werden wir mit größter Entschlossenheit weitergehen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum – das wurde mit dieser Entscheidung einmal mehr deutlich“, so Mecking.