Ärger wegen Impfpass-Nachtrag in Apotheke

„Ich weiß nicht, was der Status quo ist“ Carolin Ciulli, 10.08.2021 13:53 Uhr

Eintrag in der Offizin: Apotheken dürfen die Covid-19-Impfung im gelben Heft unter Angabe des Apotheker:innen-Namens und der Adresse des Betriebs sowie mit Unterschrift nachtragen. Foto: Loocid/shutterstock.com
Berlin - 

Ernüchtert verlässt ein Kunde mit einem gelben Impfpass die Apotheke. Der Mann wollte für seine Mutter die erste Covid-19-Impfung nachtragen lassen; wegen eines Hinweises beim Impfzentrum war er zur Apotheke gegangen. Die Inhaberin aus Nordrhein-Westfalen hätte gerne geholfen, doch zu viele Fragen seien offen. „Ich weiß nicht, was der Status quo ist“, sagt sie. Die Abda gibt unterdessen Handlungsanweisungen.

In einem Aushang am Impfzentrum Osnabrück wird auf § 22 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verwiesen. „Wichtiger Hinweis“, steht dort in großen Buchstaben. „Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen.“ Zudem wird an das Gesundheitsamt verwiesen.

Der Kunde sei bereits beim Impfzentrum und bei seinem Hausarzt gewesen und immer weggeschickt worden, berichtet die Apothekerin. „Der Herr war komplett verzweifelt, da seine Mutter verreisen will.“ Er habe für die ältere Dame einen Nachtrag im Impfpass angefragt, so die Apothekerin. Die Seniorin sei im April erstmals geimpft worden und das Impfzentrum habe ihr aus unbekannten Gründen keinen Eintrag hinterlassen. Stattdessen gab es eine schriftliche Bescheinigung über die erfolgte Erstimpfung gegen Covid-19, die Zweitimpfung sei im Impfpass dokumentiert gewesen. Es sei bereits öfter vorgekommen, dass Kund:innen mit dem Wunsch eines Nachtrags in die Apotheke gekommen seien.

Die Apothekerin musste den Kunden ebenfalls wegschicken und verwies ihn an das zuständige Gesundheitsamt. „Ich habe nicht vorliegen, wie genau ich das machen soll. Es gibt keine Ausführungsbestimmung“, sagt sie. „Soll ich es handschriftlich übertragen oder die Bescheinigung des Impfzentrums ausschneiden und in den Impfpass kleben?“ Zudem sei ihr gar nicht bewusst gewesen, dass Apotheken tatsächlich nachtragen dürften.

Momentan änderten sich die Aufgaben von Apotheken so „reißend schnell“, dass man den Überblick verliere, sagt die Pharmazeutin. „Wir übernehmen so viele ‚hoheitliche Sachen‘, die gar nicht zu unseren Aufgaben gehören.“ Deshalb sei ihr ein geordneter „Durchführungsrahmen“ für eine so große Verantwortung wie den Nachtrag in das Impfheft wichtig. Von ihrer Mitgliedsorganisation habe sie bisher keine Information bekommen.

Im Juni bestätigte das Bundesgesundheitsministerium (BMG), dass Apotheken nicht nur Impfzertifikate ausstellen dürfen, sondern auch den gelben Impfpass ergänzen können. Die Abda verweist auf Nachfrage darauf, dass dafür eine entsprechende Impfdokumentation vorliegen müsse. „Die Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität soll analog der Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten erfolgen“, so ein Sprecher. „Darüber hinaus hat der Apotheker unter Angabe des Namens und der Adresse der Apotheke und mit seiner Unterschrift kenntlich zu machen, wer die Impfung nachträglich in den Impfausweis eingetragen hat.“

Diese Dienstleistung soll nach einem aktuellen Referentenentwurf zur Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) mit 2 Euro vergütet werden. Wie der Service dafür dokumentiert werden muss, beantwortet die Abda nicht. „Zur Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung werden wir uns zu gegebener Zeit mittels Stellungnahme und aktualisierter Handlungshilfe für die Apotheken äußern“, so ein Sprecher. Aktuell erhielten Apotheker:innen für die Übertragung der Impfdokumentation in den Impfpass aus Papier keine Vergütung über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).