Notdienstgebühr

Retax um Mitternacht Alexander Müller, 13.03.2015 09:39 Uhr

Berlin - 

Damit Patienten den Notdienst der Apotheken tatsächlich als Notdienst verstehen und nicht aus Bequemlichkeit nutzen, gibt es die Notdienstgebühr: 2,50 Euro werden pro Inanspruchnahme fällig. Damit wiederum wirkliche Notfälle nicht finanziell belastet werden, erstatten die Kassen die Gebühr, sofern der Arzt einen entsprechenden Hinweis auf dem Rezept vermerkt hat. Doch nicht immer zahlen die Kassen anstandslos, wie eine Apothekerin aus Sachsen bei einer haarsträubenden Retaxation erfahren musste.

Der Patient war am späten Abend in der Ambulanz der Klinik behandelt worden und hatte dort sein Rezept erhalten. Anschließend hatte er es in der Apotheke eingelöst. Da der Arzt das Noctu-Feld angekreuzt hatte, kassierte die Apothekerin die Gebühr nicht ein, sondern stellte sie der Kasse in Rechnung. Monate später kam die Retaxation.

Die Kasse verweigerte die Erstattung der Notdienstgebühr, weil das Rezept erst am nächsten Tag eingelöst worden war. Jedenfalls formal. Der Patient hatte sein Rezept kurz nach Mitternacht, um 0:10 Uhr, eingelöst. Weil die Klinik etwa eine Viertelstunde entfernt von der Apotheke liegt, hatte zwischen Verordnung und Abgabe das Kalenderblatt gewechselt.

In der Abrechnungsstelle der Krankenkasse wurde anscheinend aber nur das jeweils aufgedruckte Datum verglichen. Die Apothekerin widersprach der Retaxation und bekam am Ende auch Recht. Die Kasse erstattete die 2,50 Euro.

Unnachgiebiger sind einige Kassen, wenn der Arzt das Noctu-Feld nicht angekreuzt hat. Gerade die Ersatzkassen übernehmen die Gebühr in diesem Fall häufig nicht und haben damit formal recht. Die Apotheke muss dann auf die Gebühr verzichten oder sie dem Patienten selbst in Rechnung stellen. Andere Kassen erstatten auch ohne Arztvermerk, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass es sich um einen Notfall handelt.

Grundsätzlich dürfen Apotheken die Gebühr nur für die Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr kassieren, sowie an Sonn- und Feiertagen. Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, kann die Gebühr bis 6 Uhr morgens und dann wieder ab 14 Uhr erhoben werden. Die Apotheken müssen die Gebühr auf dem Rezept vermerken, ebenso die Sonder-PZN 02567018. Anzugeben ist auch die Zeit der Inanspruchnahme des Notdienstes.

Von der Notdienstgebühr zu trennen ist die Notdienstpauschale, die Apotheker unabhängig von der Inanspruchnahme erhalten. Der Betrag variiert von Quartal zu Quartal, weil er von zwei Faktoren abhängt: In den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) fließen 16 Cent für jede abgegebene Rx-Packung. Die Summe wird durch die Anzahl der insgesamt geleisteten Notdienste geteilt. Diesen Betrag erhält jede Apotheke für jeden geleisteten Notdienst.

Zuletzt wurde die Pauschale für das dritte Quartal 2014 ausgezahlt. Sie betrug 258,66 Euro pro Dienst. Die Pauschale für das vierte Quartal wird am kommenden Dienstag beschlossen. Dem Vernehmen nach wird sie höher ausfallen – die Grippesaison hat die Zahl verordneten Arzneimittel in den letzten Monaten des Jahres steigen lassen.

Mit der Einführung der Notdienstpauschale wollten die Krankenkassen übrigens die Notdienstgebühr streichen. Wenn die Apotheker eine Sondervergütung für die Nachtschicht erhielten, führe die Gebühr von 2,50 Euro pro Inanspruchnahme ansonsten zu einer Doppelfinanzierung, so das Argument. Der Gesetzgeber ließ sich nicht darauf ein und den Apotheken die Gebühr.