Die Kasse zahlt

Mehrkosten bei Fampyra: So wird abgerechnet 22.05.2026 08:01 Uhr

Berlin - 

Weil Fampridin-haltige Generika aufgrund einer einstweiligen Verfügung zurückgerufen wurden, kann nur noch mit dem höherpreisigen Original versorgt werden. Doch einige Kassen haben mitgeteilt, die Mehrkosten für Fampyra zu übernehmen. Apotheken können die Festbetragsaufzahlung direkt mit der Kasse abrechnen. Dazu sind Sonder-PZN und zugehöriger Faktor zu dokumentieren. 

Bei Fampyra können Mehrkosten von bis zu 72,55 Euro anfallen. Die Festbetragsaufzahlung müssten eigentlich die Patient:innen aus eigener Tasche zahlen, denn die Kassen springen nur ein, wenn Rabattarzneimittel nicht lieferbar sind. Doch im Falle von Fampridin wurden Generika und somit auch rabattierte Arzneimittel zurückgerufen. Der Grund: Mitte März hat der Bundegerichtshof (BGH) das Patent retardierter 4‑Aminopyridin‑Formulierungen (Fampridin‑SR) zur Steigerung der Gehgeschwindigkeit bei Patient:innen mit Multipler Sklerose (MS) bestätigt und somit frühere Entscheidungen des Bundespatentgerichts abgeändert.

Doch einige Kassen – darunter die AOKen – haben mitgeteilt die Mehrkosten trotzdem zu übernehmen; zeitlich befristet bis Ende Juli. Die Aufzahlung kann direkt mit der Kasse abgerechnet werden. In diesem Fall müssen die Sonder-PZN 02567024 sowie der zugehörige Faktor 2 oder 4 dokumentiert werden. Dabei steht Faktor 2 für „Rabattarzneimittel ist nicht lieferbar“ und Faktor 4 „Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel oder Rabattarzneimittel und preisgünstige Importe nicht lieferbar“.

Dass die Kassen im Falle eines Lieferengpasses die anfallenden Mehrkosten zahlen müssen, wenn ein Rabattvertrag vorliegt, wurde über das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetzes (GKV-FKG) in § 11 Absatz 3 Rahmenvertrag umgesetzt. § 11 legt fest, dass Rabattverträge vorrangig zu beliefern sind. Absatz 2 regelt, dass wenn alle rabattierten Fertigarzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar sind, die Abgabe eines lieferfähigen wirkstoffgleichen Arzneimittels möglich ist. Dabei ist die Abgaberangfolge einzuhalten.

In Absatz 3 heißt es: „Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Fertigarzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehrkosten. Bezugsgröße für die Bemessung der Zuzahlung […] ist der Abgabepreis des Fertigarzneimittels.“

Im Umkehrschluss bedeutet das: Liegt kein Rabattvertrag vor, muss der/die Patient:in im Falle eines Lieferengpasses die anfallenden Mehrkosten selbst zahlen. Und zwar auch dann, wenn kein mehrkostenfreies Arzneimittel geliefert werden kann.