Erstattungsanspruch

Wer zahlt Arzneimittel nach Tod des Patienten? APOTHEKE ADHOC, 11.07.2016 08:11 Uhr

Berlin - 

Immer wieder stehen Apotheker vor schwierigen Fragen und Herausforderungen, wenn einer ihrer Patienten nach der Bestellung eines teuren Arzneimittels vor der Abgabe verstirbt. Wer haftet in solchen Fällen für die Bezahlung des Arzneimittels? An wen können sich Apotheker wenden, um an ihr Geld zu kommen? In einem besonderen Fall wurde der Patient von einem Betreuer in allen Rechtsfragen und finanziellen Angelegenheiten vertreten. Mit dem Tod des Patienten ende sein Betreuungsauftrag, teilte der vom Gericht eingesetzte Betreuer dem Apotheker mit.

Unstreitig ist, dass mit dem Ableben des Patienten die Kontovollmacht des Betreuers erlischt. Das macht die Sache für die Apotheker nur noch komplizierter. Handelt es sich um einen Versicherten einer Krankenkassen, steht die Chancen trotzdem gut, das Geld für das bestellte Arzneimittel zu erhalten.

Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes entsteht der Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse mit der Abgabe des Rezepts in der Apotheke. Der zwischenzeitliche Tod des Patienten vor der Abgabe ändert daran nichts. Erfährt der Apotheker allerdings vor der Bestellung des Arzneimittels beim Großhandel oder Hersteller oder vor der Zubereitung beispielsweise von Parenteralia vom Ableben seines Patienten, muss er die Abwicklung der Rezept-Bedienung stoppen, um einen möglichen finanziellen Schaden für die Kasse zu minimieren.

Bei einem Privatpatienten ist die Situation komplizierter. In diesem Fall handelt es sich um einen „normalen“ Geschäftsvorgang. Da gegenüber Privatkassen meist kein Erstattungsanspruch des Apothekers besteht, ist der Patient der Geschäftspartner des Apothekers. Über einen Erstattungsanspruch gegenüber seiner Privatkasse verfügt nur der Versicherte selbst.

Beim Tod des Patienten nach der Bestellung eines Arzneimittels kann der Apotheker seine Ansprüche also nur gegenüber den Erben geltend machen. Ist keine Erbmasse vorhanden, bleibt er in der Regel auf seinen Kosten sitzen. Gerade bei Heimbewohnern besteht oft das Problem, dass keine Erbmasse mehr vorhanden ist, weil Geld und Sachvermögen für die Unterbringung aufgebraucht wurden. Wird der Patient von einem Betreuer vertreten, ändert das nichts. Sind auch keine Erben vorhanden, können sich Apotheker an das Nachlassgericht wenden.

Einige Privatkassen bieten allerdings ihren Versicherten die Option der Direktabrechnung an: Direktabrechnung bieten inzwischen die Debeka, die Allianz sowie die HUK Coburg und ihr Tochterunternehmen PAX-Familienfürsorge an. Die Versicherer haben entsprechende Verträge mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) abgeschlossen.

Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verband der zytostatikaherstellenden Apotheken (VZA) haben außerdem die Barmenia, die Hallesche Krankenversicherung und die Postbeamtenkrankenkasse getroffen. In diesen Fällen können die Apotheker versuchen, die Bezahlung des bereits georderten Arzneimittels von der privaten Versicherung einzufordern.