Hilfsmittelabgabe

BAV: Erst prüfen, dann abgeben APOTHEKE ADHOC, 23.12.2013 15:07 Uhr

Achtung, Retaxationen: Vor der Versorgung mit Hilfsmitteln sollten Apotheker unbedingt prüfen, ob sie abgabeberechtigt sind. Foto: Marcus Witte
Berlin - 

Der bayerische Apothekerverband (BAV) warnt seine Mitglieder vor Hilfsmittel-Retaxationen der AOK Bayern. Einige Rechenzentren hätten darauf hingewiesen, dass es weiterhin zu Beanstandungen komme. Apotheker sollten immer prüfen, ob sie jeweils die „vertraglich vereinbarte Abgabeberechtigung“ hätten.

Bei dem seit Jahren bestehenden „Alt“-Vertrag, der noch für Kompressionsartikel und Teile der Applikationshilfen gelte, seien Apotheker durch die Verbandsmitgliedschaft automatisch lieferberechtigt, so der BAV. Den neuen Verträgen zu Bandagen und Orthesen sowie aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln und einem weiteren Vertrag zu verschiedenen Produktgruppen müssten Apotheker zunächst beitreten.

Wurde ein Hilfsmittel ohne Abgabeberechtigung abgegeben, erfahren die Apotheker laut BAV von ihrem Rechenzentrum, ob noch etwas zu retten ist – etwa durch den Nachweis von Zulassungsvoraussetzungen oder nachträglich erfolgte Genehmigungen. Ist dies möglich, erhält die Apotheke ihre Unterlagen mitsamt dem Rezept zurück.

Kann eine erneute Abrechnung allerdings nicht erfolgen, weil keine Abgabeberechtigung vorliegt, bleiben die Rechnung, das Rezept und die Unterlagen laut BAV bei der Kasse.

Der Verband weist Apotheker darauf hin, vor jeder Hilfsmittelabgabe zu prüfen, ob sie dem entsprechenden Vertrag für die Produktgruppe beigetreten und für die Produktgruppe präqualifiziert sind.

Der BAV bietet spezielle Hilfsmittel-Ordner an, in denen farblich zwischen Kollektivverträgen und solchen mit Beitrittspflicht unterschieden wird. In anderen Kammerbezirken wie Hessen, Westfalen-Lippe und den neuen Bundesländern kümmern sich Clearingstellen um die Genehmigung. Das Rechenzentrum AVP hat eine Hilfsmitteldatenbank programmiert.