Apothekenbetriebsordnung

Vertraulichkeit durch Abstandshalter Karoline Schumbach, 07.03.2013 10:51 Uhr

Abstand halten: In der Apotheke kann die Vertraulichkeit der Beratung auch durch organisatorische Maßnahmen gewahrt werden. Foto: Marcus Witte
Berlin - 

Auch im Bereich des Handverkaufs sieht die neue Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einige Neuregelungen vor: Sie schreibt beispielsweise vor, dass „die Vertaulichkeit der Beratung“ besonders bei der Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet sein muss. Doch wie diese Vertraulichkeit aussehen sollte, war bislang nicht klar. Die Aufsichtsbehörden der Länder haben nun klargestellt: Das Maßband kann in der Schublade bleiben, genaue Vorgaben zum Abstand werden nicht gemacht.

In der neuen ApBetrO stehen keine genauen Abstandsvorgaben. Die Aufsichtsbehörden der Länder wollen dies auch so belassen. Die Vertraulichkeit der Beratung muss zwar an allen Stellen, an denen die Arzneimittelabgabe erfolgt, gewährleistet sein.

In bestehenden Apotheken könnten allerdings auch Abstandshalter, Markierungen am Boden sowie Hinweisschilder die Vertraulichkeit gewähren. Auch der Einbau von schallschluckenden Materialien an Decke oder Fußboden ist laut den Aufsichtsbehörden denkbar.

Eine Beratungsecke reiche als Ausgleich nicht aus, so die Behörden. Diese könnte lediglich ergänzend genutzt werden. Außerdem muss ein entsprechender Beratungsraum von der Offizin aus zugänglich sein. Strengere Regeln gibt es für neue Apotheken: Hier muss von vornherein die Vertaulichkeit an den Bedienplätzen gewährleistet sein.

Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) hatte in ihrer Resolution gefordert, dass zwischen den Bedienplätzen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden muss. Auch zwischen den wartenden Kunden sollte demnach mindestens zwei Meter Platz sein.

Neueröffnungen von Apotheken werden demnach nur erlaubt, wenn dieser Mindestabstand eingehalten wird. Bei bereits bestehenden Apotheken wird eine Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Forderungen gewährt.