Lieferversprechen verpflichtet

Apotheke übertreibt mit Öffnungszeiten Alexander Müller, 15.03.2022 15:19 Uhr

Wirbt eine Apotheke mit Öffnungszeiten rund um die Uhr, darf sich das nicht nur auf ihren Onlineshop beziehen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Immer mehr Apotheken betreiben einen eigenen Webshop oder sind auf einer Plattform aktiv. In der Werbung für die verschiedenen Angebote müssen diese aber sauber getrennt werden. Das war aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) bei einer Apotheke aus Mönchengladbach aber nicht der Fall. Weder habe diese rund um die Uhr geöffnet, noch liefere sie innerhalb von zwei Stunden.

Die Wettbewerbszentrale hatte das Plakat in der Eingangstür der Apotheke beanstandet. Darauf hieß es: „Geöffnet rund um die Uhr. Lieferzeit: 2 Stunden“. Verbraucher:innen würden das auf die Öffnungszeiten der Apotheke beziehen und erwarten, dass diese 24 Stunden geöffnet sei. Tatsächlich schließt die Apotheke um 18.30 Uhr, hat mittwochnachmittags und samstags sogar komplett zu. Nur in der Fußnote wurde auf den Onlineshop verwiesen, der Wettbewerbszentrale war das zu versteckt.

Auch die angebliche 2-Stunden-Lieferung wurde in der Abmahnung beanstandet. Denn diese gelte nur innerhalb der Öffnungszeiten und in einem Radius von zehn Kilometern. Die Lieferkosten in Höhe von 3,95 Euro bis zu einem Mindestbestellwert seien auch nicht eindeutig benannt worden.

24h geöffnet – bis 18:30 Uhr

Das Landgericht Mönchengladbach hatte die Klage im Februar 2021 in erster Instanz noch abgewiesen. Denn die Kund:innen würden die Werbeaussage auf den Online-Shop beziehen. Begründung: Auf dem Plakat sei eine Szene zu sehen, die Verbraucher:innen mit einer Bestellung im Internet in Verbindung brächten. Ein aufmerksamer Betrachter werde die Leistung daher nicht mit der Apotheke vor Ort in Verbindung bringen. Die „Blickfang-Angabe“ in einer Werbung müsse noch nicht alle Informationen enthalten, in der Praxis habe sich der Sternchenhinweis zur Klarstellung etabliert.

Das OLG war im Berufungsverfahren gänzlich anderer Meinung und hat der Wettbewerbszentrale auf ganzer Linie Recht gegeben. Bei einer Blickfangwerbung wie in diesem Fall müssten die hervorgehobenen Angaben isoliert betrachtet werden. Offen ließen die Richter, ob die Werbung schon deshalb unzulässig ist, weil sie durch die Aussage „Geöffnet: Rund um die Uhr“ den unzutreffenden Eindruck erweckt, die stationäre Apotheke des Beklagten sei rund um die Uhr geöffnet. Irreführend sei jedenfalls der erweckte Eindruck, dass in der Apotheke zu jeder Tages- und Nachtzeit Medikamente bestellt werden könnten, die dann immer innerhalb von zwei Stunden geliefert würden.

Öffnungszeiten verbinde der Durchschnittsverbraucher mit einer stationären Apotheke, so das Gericht. Dem Online-Handel seien sie hingegen fremd. Aus dem Sternchenhinweis ergebe sich zudem, dass die Apotheke innerhalb von zehn Kilometern liefert – dieser Radius ließe sich wiederum nur auf die stationäre Apotheke beziehen. Selbst wenn Kund:innen nicht davon ausgehen sollten, dass die stationäre Apotheke an sich tatsächlich rund um die Uhr geöffnet ist, vermittele diese Werbeaussage doch zumindest den Eindruck, die Apotheke sei für Bestellungen rund um die Uhr erreichbar und liefere innerhalb von zwei Stunden. Im unteren Bereich des Werbeplakats werde in der Fußnote aufgeklärt, dass dies für vorrätige Artikel und in einem Umkreis von zehn Kilometern gilt.

Fußnote rettet nicht

Ob der Fußnotentext hinreichend deutlich wahrnehmbar ist, darauf kam es den Richtern gar nicht mehr an. Denn die vorliegende Blickfangwerbung an sich sei „schlichtweg falsch“, weshalb eine Korrektur durch einen aufklärenden Hinweis von vornherein ausscheide. Darüber, dass vorrätige Artikel lediglich innerhalb bestimmter Geschäftszeiten der stationären Apotheke ausgeliefert werden, würden Verbraucher:innen durch den Sternchenhinweis zudem auch nicht aufgeklärt. Weil die Werbung damit an sich schon unzulässig war, befasste sich das OLG nicht weiter mit der Frage, ob der fehlende Hinweis auf mögliche Lieferkosten ebenfalls irreführend war.

Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handele. Der Apotheker kann dagegen noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.