Streichung der Erstattungsfähigkeit

Cannabisversorgung: Lob für GKV und KBV 07.08.2026 15:40 Uhr

Berlin - 

Viele Änderungen, die durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) auf Leistungserbringer, Industrie und Versicherte zukommen, treten erst zum Jahreswechsel in Kraft – nicht so allerdings die Streichung der Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten. Seit dem 30. Juli gelten die neuen Regelungen. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben nun gemeinsam Empfehlungen zur Verordnungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln erarbeitet – und erhalten dafür Lob seitens der Industrie.

„Die Klarstellung sorgt für dringend benötigte Orientierung für Patientinnen und Patienten, die verordnende Ärzteschaft, Krankenkassen und Hersteller“, lobt Pharma Deutschland. Die interpretationsanfällige Regelung hätte die Versorgung erschweren können, weil sie einen sechsmonatigen Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln auch dann vorsehe, wenn diese für die konkrete Erkrankung gar nicht zugelassen seien, kritisiert der Verband.

Die gemeinsame Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband begrenze nun den Versuch auf zugelassene Indikationen und ermögliche bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirksamkeit einen frühzeitigen Therapiewechsel. „Damit wird die Versorgung patientengerechter und praxistauglicher“, lobt Pharma Deutschland. Konkret stellten KBV und GKV-Spitzenverband klar, dass der gesetzlich vorgesehene sechsmonatige Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel nur bei Indikationen gilt, für die ein entsprechendes Arzneimittel zugelassen sei. Auch für bereits behandelte Patientinnen und Patienten würden Ausnahmen gelten.

„Die jetzige Einigung von KBV und GKV-Spitzenverband zur Cannabisversorgung hilft vor allem den Patientinnen und Patienten, deren Versorgung nicht durch unklare oder widersprüchliche Vorgaben gefährdet werden darf“, so Dorothee Brakmann, Hauptgeschäftsführerin von Pharma Deutschland. Das BStabG habe bei dem Thema Cannabisversorgung durch seinen einseitigen Fokus auf kurzfristige Einsparungen operative Probleme verursacht, die anschließend durch Auslegungshinweise und nachträgliche Klarstellungen aufgefangen werden müssten. „Mit der Standortklausel steht uns allen noch mindestens eine solche Nachbesserung des Gesetzes bevor“, erklärt Brakmann.

Die nun erfolgte Klarstellung ist aus Sicht von Pharma Deutschland allerdings nur ein notwendiger Schritt, um Versorgungslücken und Fehlsteuerungen zu vermeiden. Sie könne allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben in der Umsetzung erheblichen Klärungsbedarf ausgelöst haben. Die KBV verweise ausdrücklich auf zahlreiche Nachfragen aus der Ärzteschaft seit Inkrafttreten der Neuregelungen.

„Klarstellung schafft Rechtssicherheit“

Auch die Cantourage Group lobt die Klarstellung zur Verordnung von Medizinalcannabis. Besonders wichtig sei insbesondere, dass Bestandspatienten, die bereits mit Cannabis-Extrakten beziehungsweise Dronabinol- oder Nabilon-Rezepturen behandelt werden, ihre Therapie ohne verpflichtenden vorherigen Einsatz eines Fertigarzneimittels fortführen könnten. Damit werde die Versorgung dieser Patientengruppe sichergestellt.

„Die Klarstellung schafft Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte sowie vor allem für Patientinnen und Patienten. Kontinuität in der Therapie ist ein wesentlicher Bestandteil einer verlässlichen medizinischen Versorgung“, sagt Philip Schetter, CEO der Cantourage Group.

Allerdings habe die Klarstellung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung der Cantourage Group. Es bestehe nur eine geringe Abhängigkeit von den regulatorischen Vorgaben zur Erstattungsfähigkeit von Rezepturen oder Cannabis-Fertigarzneimitteln, erklärt der Großhändler.