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Wirkstoffverordnung: Keine freie Auswahl APOTHEKE ADHOC, 25.05.2018 12:53 Uhr

Berlin - 

Stellt der Arzt eine Verordnung ohne Angabe von Hersteller oder Fertigarzneimittelnamen aus und gibt stattdessen die Wirkstoffbezeichnung an, spricht man von einer reinen Wirkstoffverordnung. Diese ist jedoch nicht für alle Arzneistoffe zulässig. Wann der Hersteller auf das Rezept muss und wie ohne Produktnamen abgerechnet wird, verrät der Apo-Tipp.

Sind Wirkstoffname, Wirkstärke, Darreichungsform und Menge angegeben, sind die Anforderungen an die Wirkstoffverordnung erfüllt. Apotheken haben dennoch keine freie Wahl, sondern müssen den Rabattvertrag der Kassen erfüllen und vertragskonform liefern.

Ist das rabattierte Arzneimittel nicht lieferbar und kann aufgrund pharmazeutischer Bedenken nicht abgegeben werden, muss die Sonder-PZN mit den dazugehörigen Faktoren aufgedruckt werden. Eine schriftliche Begründung sowie eine Unterschrift gehören ebenfalls aufs Rezept. Apotheker und PTA haben dann die Wahl zwischen einem der preisgünstigsten aut-idem-konformen Arzneimittel. Diese Beschränkung in der Auswahl unter gelisteten Arzneimitteln gilt auch, wenn kein Rabattvertrag zum verordneten Wirkstoff geschlossen wurde.

Unzulässig sind Wirkstoffverordnungen bei Arzneistoffen, die in der Substitutionsausschlussliste zu finden sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt bereits seit mehr als vier Jahren fest, welche Wirkstoffe in der Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) zu finden sind. Berücksichtigt werden vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite, bei denen bereits eine geringfügige Dosisänderung oder der Wirkstoffkonzentration klinisch relevante Veränderungen nach sich ziehen kann.

Ärzte müssen bei Arzneistoffen, die in der Substitutionsausschlussliste zu finden sind, eine eindeutige Verordnung ausstellen – eine Wirkstoffverordnung ist nicht zulässig. Der Mediziner muss den vollen Namen und den Hersteller des Arzneimittels oder die PZN rezeptieren. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich laut Gesetz um eine unklare Verordnung, deren Belieferung eine Abklärung vorangehen muss – es wird ein neues Rezept benötigt. Dies gilt auch für den Not- und Nachtdienst. Geliefert wird wie verordnet, der Rabattvertrag muss nicht beachtet werden. Lediglich der Austausch von Original und Reimport ist möglich, da diese als identische Arzneimittel angesehen werden.

Laut §4 des Arzneiversorgungsvertrages „kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen“.

Der G-BA hatte den ersten Wirkstoffkatalog intern schon im September 2014 beschlossen, seit dem 10. Dezember 2014 gilt diese Aut-idem-Liste. Unter Substitutionsausschuss stehen:

  • Antiepileptika: Carbamazepin (Retardtabletten), Phenobarbital, Phenytoin und Primidon als Tabletten sowie Valproinsäure, auch als Natriumvalproat und Valproinsäure in Kombination mit Natriumvalproat als Retardtabletten.
  • Antikoagulantien: Phenprocoumon als Tablette
  • Herzwirksame Glykoside: Beta-Acetyldigoxin, Digitoxin und Digoxin als Tablette
  • Immunsuppressiva: Ciclosporin als Weichkapsel und Lösung zum Einnehmen sowie Tacrolimus als Hartkapsel
  • Opioid-Analgetika: Buprenorphin als transdermales Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer, beispielsweise bis zu drei Tage beziehungsweise bis zu vier Tage sowie Hydromorphon und Oxycodon als Retardtablette mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit, beispielsweise alle 12 beziehungsweise alle 24 Stunden
  • Schilddrüsenhormone: Levothyroxin-Natrium als Monopräparat und in Kombination mit Kaliumjodid als Tablette.