Rahmenvertrag/SGB V

Teilmenge: Abgabe nicht immer erlaubt 20.01.2026 12:06 Uhr

Berlin - 

Die Abgabe von Teilmengen ist nicht in jedem Fall gestattet, denn im Rahmenvertrag ist das Stückeln beispielsweise im Akutfall/Notdienst nicht vorgesehen. Stattdessen kann auf eine andere Packungsgröße ausgewichen werden.

Das Auseinzeln ist in § 16 Rahmenvertrag geregelt. Demnach ist die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung zum einen nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig und zum anderen bei Nichtverfügbarkeit der verordneten Packungsgröße, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Arztrücksprache ist in diesem Fall nicht zu halten. Außerdem ist die Teilmengenabgabe in § 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V verankert.

Demnach können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines abzugebenden Arzneimittels gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Präparat austauschen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, gilt ein Präparat als nicht verfügbar, wenn es innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage nicht beschafft werden kann. Apotheken dürfen ohne Arztrücksprache von der Verordnung wie folgt abweichen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl
  2. die Packungsanzahl
  3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen

Im Notdienst nicht stückeln

Im Notdienst/Akutversorgung – dringender Fall – bietet § 17 Rahmenvertrag einige Ausnahmen zur sonstigen Rezeptbelieferung. Ist eine unverzügliche Abgabe des Arzneimittels nötig und kann keine Arztrücksprache gehalten werden, gilt Folgendes:

  • Widersprechen sich die verordnete Stückzahl und die verordnete N-Bezeichnung, gilt die Stückzahl.
  • Fehlt die N-Bezeichnung und die Angabe der Stückzahl, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben, aber nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung in Vertrieb befindliche Packung.
  • Ist unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Gibt es auch diese Packung nicht, kann die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden, allerdings darf die dem verordneten N-Bereich entsprechende Stückzahl nicht überschritten werden.
  • Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere definierte N-Bereich die Obergrenze.
  • Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, ist die nächstkleinere, vorrätige Packung abzugeben.
  • Bei nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben, wenn die verordnete Packungsgröße nicht vorrätig ist.

Kann die Apotheken nicht liefern, weil das Arzneimittel nicht vorrätig ist, gelten weitere Ausnahmen. Liegt für das verordnete Arzneimittel ein Rabattvertrag vor, hat dieser Vorrang. Ist kein rabattiertes Arzneimittel vorrätig, muss dies auf der Verordnung unter Angabe der Sonder-PZN 02567024 sowie dem Faktor 5 oder 6 Akutversorgung/dringender Fall mit Datum und Unterschrift dokumentiert werden.

Faktor 5: Rabattarzneimittel ist nicht vorrätig und eine Abgabe muss aufgrund eines dringenden Falles sofort erfolgen.

Was ist zu tun? Sonder-PZN plus Faktor 5 aufdrucken und eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel/einen preisgünstigen Import abgeben. Das Präparat darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein.

Faktor 6: Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel/preisgünstigsten Importarzneimittel sind nicht vorrätig. Ein Aufschub der Abgabe ist aufgrund eines dringenden Falles nicht möglich.

Was ist zu tun? Abgabe des nächstpreisgünstigen vorrätigen Arzneimittels (Generikamarkt) beziehungsweise eines Referenzarzneimittels oder Imports. Aufdrucken von Sonder-PZN und Faktor 6 nicht vergessen. Wie auch sonst gilt: Das abgegebene Medikament darf nicht teurer als das verordnete sein.

Achtung! Dokumentationspflicht! Auf dem Rezept muss ein entsprechender Hinweis vermerkt werden, der mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden muss. Eine Arztrücksprache ist nicht nötig.

Achtung! Gemäß § 17 ist im dringenden Fall eine Abweichung von der verordneten Packungsgröße möglich, wenn die verordnete Packungsgröße in der Apotheke nicht vorrätig ist. Hier gelten die genannten Sonderreglungen.