Zuzahlung, Gültigkeit & Co.

Sonderfall Bundespolizei: Was ist zu beachten? APOTHEKE ADHOC, 08.12.2022 08:59 Uhr

Genau wie GKV-Rezepte können Verordnungen der Bundespolizei nur 28 Tage lang eingelöst werden. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Wird am HV-Tisch ein Rezept mit dem Kürzel „BPol“ überreicht, sorgt dies nicht selten für einige Fragezeichen. Denn die Verordnungen der Bundespolizei kommen vergleichsweise selten vor. Was muss bei der Abgabe beachtet werden? Ein Überblick.

Heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamt:innen (PVB) der Bundespolizei (BPol) werden mit Arzneimitteln, Verbandmitteln sowie Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren einschließlich Hilfsmitteln über spezielle Verordnungen versorgt. Auf den ersten Blick sehen sie meist aus wie das herkömmliche Muster-16-Formular. Im Feld der Krankenkassenbezeichnung ist jedoch die „Heilfürsorge Bundespolizei“ eingetragen. Entsprechend dazu wird auch die IK-Nummer angegeben.

Zuzahlung muss geleistet werden

Unsicherheit ergibt sich meist bei der Zuzahlung: Denn die Versicherten sind nicht automatisch von der Zuzahlung befreit – es gelten die gleichen Regeln wie für GKV-Versicherte. Die reguläre Zuzahlung bis maximal 10 Euro muss also selbst getragen werden, ebenso wie eventuell anfallende Mehrkosten.

Achtung: Je nach Bundesland kann es durchaus Unterschiede geben, denn die einzelnen Länder regeln selbst, wie die Versorgung der Polizist:innen gestaltet wird: Einigen steht aufgrund des jeweiligen Landesbeamtengesetzes Heilfürsorge zu, anderen dagegen Beihilfe. Dadurch können länderspezifische Besonderheiten auftreten.

Die Belieferung der heilfürsorgeberechtigten Beamt:innen ist im Arzneilieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geregelt. Der Vertrag regelt die Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verbandmitteln und sonstigen apothekenüblichen Waren.

Rezepte nur 28 Tage gültig

Seit Anfang 2022 gibt es jedoch eine Änderung bei der Gültigkeit der Rezepte: Zuvor waren sie einen Monat gültig, seit dem 1. Januar ist die erste Änderungsvereinbarung des Arzneiversorgungsvertrages für die Bundespolizei (BPol) in Kraft getreten. Neu ist die kürzere Rezeptgültigkeit: Genau wie GKV-Rezepte können Verordnungen der Bundespolizei ab sofort nur noch 28 Tage lang eingelöst werden.

Folgende Angaben müssen auf dem Rezept vorhanden sein:

  • Vorname, Name, Geburtsdatum des/der Patient:in
  • Krankenkasse – Heilfürsorge Bundespolizei (IK-Nr. 3600342 mit Kassen-Nr. 27860 sowie IK-Nr. 3600397 mit Kassen-Nr. 95039)
  • Kostenträgerkennung
  • 8-stellige Versichertennummer
  • Datum der Ausstellung
  • Kennzeichnung der Gebührenpflicht
  • ggf. Kennzeichnung für Unfall
  • Arztstempel des Polizeiarztes/der Polizeiärztin, beziehungsweise Vertragsarztstempel des Vertragsarztes/der Vertragsärztin