Gelockerte Abgabe

Während der Pandemie: Sonder-PZN 02567024 Alexandra Negt, 20.03.2020 14:05 Uhr

Um unnötigen Mehrfachkontakt zwischen den Kunden und dem Apothekenpersonal zu vermeiden, wurden die Rabattverträge gelockert. das Stichwort heißt: Sonder-PZN 02567024. Foto: Marcs Witte
Berlin - 

Die Sonder-PZN 02567024 kann mit dem jeweils zugehörigen Faktor auf das Rezept aufgedruckt werden, wenn das Arzneimittel nicht vorhanden ist, es sich aber um einen dringenden Versorgungsfall handelt. Um eine zügige und erleichterte Versorgung der Patienten in der Corona-Krise zu ermöglichen, haben einige Kassen ihre Regelungen gelockert – Apotheken können die Sonder-PZN aufdrucken und den Kunden so den zweiten Weg ersparen. So wird nach Aussagen der Kassen später nicht retaxiert.

Rabattverträge erhöhen Kundenkontakt

Die Apotheken rufen seit Wochen zur temporären Außerkraftsetzung der Rabattverträge auf – aktuell führen die Vorgaben zu vermeidbarem Mehraufwand, der auch immer in Zusammenhang mit einem mehrmaligen Kundenkontakt steht. Einige Krankenkassen haben nun die Regelungen zu Rabattverträgen gelockert und geben die Verwendung einer Sonder-PZN als Möglichkeit zur direkten Belieferung. Darunter sind AOK Rheinland/Hamburg, die Ersatzkassen sowie BKKen.

Sonder-PZN 02567024 – dringender Fall

Die Sonder-PZN 02567024 kann bei der Versorgung dringender Fälle mit dem jeweiligen zugehörigen Faktor (5 oder 6) aufgedruckt werden. Beide Faktoren werden sonst im dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) verwendet, wenn das Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist (Faktor 5) oder wenn weder die Abgabe des/der Rabattpartner noch einer der vier günstigsten/preisgünstiger Importe (Faktor 6) möglich ist. Weiterhin gilt: Das ausgewählte Medikament darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein.

Handschriftliche Ergänzungen

Neben der Sonder-PZN sollen Apotheken einen handschriftlichen Vermerk ergänzen, sodass die Krankenkasse bei der späteren Abrechnung nachvollziehen kann, dass es sich um ein Rezept handelt, das zu Zeiten der Pandemie beliefert wurde. Mögliche Hinweise sind beispielsweise „Ausnahmeregelung wegen Coronavirus“ oder „Covid-19: Schnelle Belieferung nötig“. Wie immer müssen die handschriftlichen Ergänzungen gegengezeichnet und mit Datum versehen werden. So kann von den Rechenzentren später nachvollzogen werden, weshalb sich die Verwendung der Sonderkennzeichen häuft.

Vorgehen bei Importarzneimitteln

Ist ein Importarzneimittel nicht verfügbar, sollen ebenfalls die Sonder-PZN 02567024 und die jeweils zugehörigen Faktoren (3 und 4) aufgedruckt werden. Faktor 3 wird in der Regel verwendet, wenn die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigsten Importarzneimittel (2 Prozent Einsparziel) nicht verfügbar sind. Faktor 4 kommt laut Rahmenvertrag zum Einsatz, wenn Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise die preisgünstigsten Importarzneimittel (2 Prozent Einsparziel) nicht verfügbar sind. Auch hier gilt: Unterschrift und Datum nicht vergessen. Und: Das abgegebene Medikament darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein.

Abweichen von verordneter Packungsgröße

Gemäß § 17 ist im dringenden Fall eine Abweichung von der verordneten Packungsgröße möglich, wenn die verordnete Packungsgröße in der Apotheke nicht vorrätig ist.

Akutversorgung und Notdienst

Bei einer Akutversorgung zu einer Zeit, zu der Apotheker und PTA keine Rücksprache mit dem Arzt halten können, gelten weitere Ausnahmen. Ist die Verordnung nicht eindeutig, so greift § 17 des Rahmenvertrages.

  • Widersprechen sich Stückzahl und Normbereich, gilt die verordnete Stückzahl.
  • Fehlen Stückzahl und Normbereich, darf die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden.
  • Ist die Normgröße verordnet, aber keine entsprechende Packung vorrätig, darf eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abgegeben werden.
  • Ist eine Stückzahl verordnet, aber die entsprechende Packung nicht vorrätig, darf die nächstkleinere vorrätige Packung abgegeben werden.