Austauschvorgaben

Retaxgefahr: Wirkstoffverordnung bei Biologika Alexandra Negt, 22.04.2022 12:23 Uhr

Ordnerrücken mit der Aufschrift Retaxation.
Ist auf einem Rezept nur der Wirkstoff eines Biologikums verordnet, riskiert die Apotheke einen Retax.
Berlin - 

Bei der Verordnung von Biologika muss ein Hersteller angegeben sein, nur so kann die Apotheke eine korrekte Belieferung vornehmen. Bei einigen Wirkstoffen gibt es mehrere Austauschgruppen in der Anlage 1 des Rahmenvertrages. Liegt solch ein Fall vor, sollten Apotheken noch genauer hinschauen.

Biologika unterliegen nicht den klassischen Generika-Regeln. Die Präparate der unterschiedlichen Hersteller können trotz vermeintlich gleichem Wirkstoff nicht ausgetauscht werden. Lediglich die sogenannten Bioidenticals können untereinander ausgetauscht werden.

Nicht alles ist austauschbar

Die Liste der austauschbaren Biologika findet sich in der Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V („Austauschbare biotechnologisch hergestellte Arzneimittel“). Bei einigen Wirkstoffen gibt die Liste eindeutig vor, welche Präparate untereinander austauschbar sind, bei anderen Wirkstoffen – wie beispielsweise Filgrastim – wird es komplizierter.

Für Filgrastim existieren drei Austauschgruppen. Nicht alle Präparate können untereinander ausgetauscht werden. Ein Switch ist nur möglich, wenn das abzugebende Präparat in der gleichen Gruppe wie das verordnete zu finden ist. Aktuell stehen in der Anlage folgende Filgrastim-Präparate:

Filgrastim – Gruppe 1
Ratiograstim (Ratiopharm)
Tevagrastim (Teva)

Filgrastim – Gruppe 2
Filgrastim Hexal (Hexal)
Zarzio (Sandoz)

Filgrastim – Gruppe 3
Accofil (Accord)
Grastofil (Stada)

Problem Wirkstoffverordnung

Liegt nun lediglich eine Wirkstoffverordnung zu Filgrastim vor, so sollte die Apotheke Acht geben. Denn aufgrund des fehlenden Herstellers weiß der/die Apotheker:in und PTA nicht, aus welcher Gruppe die Abgabe erfolgen soll – die Verordnung ist nicht eindeutig. Die Apotheke sollte im Falle einer Wirkstoffverordnung Rücksprache mit dem behandelnden Arzt/ der behandelnden Ärztin halten. Bei Folgeverordnungen sollte darauf geachtet werden, dass exakt das gleiche Präparat abgegeben wird, da sich die einzelnen Fertigarzneimittel in ihrer Anwendung unterscheiden können.