Auf den Hinweis kommt es an

Retaxgefahr: Künstliche Befruchtung Cynthia Möthrath, 24.10.2022 08:13 Uhr

Bei Präparaten zur künstlichen Befruchtung wird Hälfte der Kosten übernommen, wenn die Verordnung entsprechend gekennzeichnet ist. Foto: happycreator/shutterstock.com
Berlin - 

Arzneimittel, die zur künstlichen Befruchtung eingesetzt werden, gehören meist nicht zum alltäglichen Geschäft der Apotheken. Im Team kann es daher zu Unsicherheiten bei der Belieferung und Abgabe kommen. Schnell kann daraus auch eine Retax entstehen. Einige Dinge sollten daher beachtet werden.

Ist der Kinderwunsch groß und bleibt er über längere Zeit unerfüllt, wollen viele Paare nachhelfen und die Fruchtbarkeitschancen erhöhen. Dafür können verschiedene Wirkstoffe zum Einsatz kommen, die auf einem Rezept verordnet werden. Landen diese Verordnungen in der Apotheke, muss die abgebende Person einiges beachten.

Wichtig ist in erster Linie der ärztliche Hinweis auf den § 27a Abs. 3 SGB V zur künstlichen Befruchtung:

„Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.“

Für die Praxis bedeutet das, dass im Feld des abzurechnenden Betrages die Hälfte des Arzneimittelpreises aufgedruckt wird. Das Zuzahlungsfeld wird mit einer „0“ gefüllt. Der/die Patient:in trägt dann den Eigenanteil von 50 Prozent selbst. Außerdem müssen Apotheken die Sonder-PZN „09999643“ auf die Verordnung aufbringen.

Ärztlicher Hinweis muss vermerkt sein

Achtung! Die Hälfte der Kosten wird nur übernommen, wenn die Verordnung entsprechend gekennzeichnet ist. Fehlt der Hinweis, muss die Apotheke prüfen, ob laut dem regionalen Arzneiliefervertrag eine Prüfpflicht für die Apotheke vereinbart ist – dieser Punkt betrifft die Primärkassen. Im Zweifelsfall sollte mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin Rücksprache gehalten werden. Dies muss dann auf der Verordnung vermerkt und abgezeichnet werden. Ohne entsprechenden Hinweis, ist der volle Preis zulasten der Krankenkasse abzurechnen. Von diesem Betrag abgezogen werden die gesetzliche Zuzahlung und mögliche Mehrkosten.

Arzneimittel, die im Rahmen der künstlichen Befruchtung eingesetzt werden können, sind zum Beispiel Menogon HP (Menotropin, Ferring), Gonal F (Follitropin alfa, Merck Serono), Orgalutran (Ganirelix, Organin Healthcare) oder Puregon (Follitropin beta, Organon Healthcare). Manche Krankenkassen tragen die Kosten auch über den gesetzlichen festgelegten Anspruch hinaus. Allerdings können diese Mehrkosten nur von der Patientin/dem Patienten selbst mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet werden. Für die künstliche Befruchtung können auch Hilfsmittel verordnet werden. Für die Belieferung sind je nach Liefervertrag ein Kostenvoranschlag und eine Genehmigung erforderlich.