Keine Rechtsgrundlage

Retaxgefahr: Botendienst zur Akutversorgung Alexandra Negt, 09.12.2021 08:51 Uhr

Eine Botendienstpauschale kann nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um verschreibungspflichtige Medikamente handelt. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die meisten Apotheken haben mittlerweile einen Botendienst, sodass Arzneimittel direkt nach Hause geliefert werden können. Vor allem in der Pandemie haben die Zustellungen zugenommen, unnötige Kundenkontakte sollten vermieden werden. Dennoch: Einige Regeln müssen beachtet werden – ansonsten ist mit Retaxierungen zu rechnen.

Eigentlich sind die Grundregeln klar: Je Lieferort und Tag kann die Apotheke 2,50 Euro für einen Botendienst geltend machen. Das bedeutet, dass pro Kalendertag und beliefertem Haushalt 2,50 Euro abgerechnet werden können. Dieser Betrag erhöht sich nicht auf 5 Euro, wenn beispielsweise ein Ehepaar vom Botendienst Gebrauch machen möchte. Die Pauschale wurde im Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) verankert.

Die Botendienstpauschale bleibt auch nach Beendigung der pandemischen Lage erhalten.

Sonder-PZN und Faktor beachten

Die Sonder-PZN für den Botendienst lautet: 06461110. Im Feld „Faktor“ wird eine 1 vermerkt, im Feld „Taxe“ die Ziffer 298. Hierbei handelt es sich um den zusammengesetzten Betrag aus 2,50 Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer. Die Sonder-PZN muss nach allen anderen PZN im Taxfeld an letzter Stelle aufgedruckt werden. Unter Umständen druckt die Apotheke weitere Sonder-PZN auf die Verordnung, beispielsweise wenn es sich um eine Akutversorgung handelt.

Bei einer Akutversorgung muss die Apotheke die Sonder-PZN 02567024 und den Faktor 5 auf der Verordnung vermerken. Auch in diesem Fall kann ein Botendienst erfolgen und auch abgerechnet werden. Apotheken, die aufgrund dieser kombinierten Angabe retaxiert werden, sollten Einspruch einlegen. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, dass eine Akutversorgung nicht mittels Botendienstes beliefert und auch abgerechnet werden darf. Die Krankenkassen müssen die Pauschale zahlen. Eine Akut- oder Notversorgung kombiniert mit einem Botendienst kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Apotheke das Arzneimittel bestellen muss oder kurzzeitig aus einer Filialapotheke beziehen kann.

Juristische Grauzone

Die Abda bestätigt, dass ein Botendienst auch im Rahmen einer Akutversorgung abgerechnet werden kann: „Der DAV hat weder in den Technischen Anlagen, der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V noch im Rahmenvertrag einen Ausschluss vorgenommen. In der Theorie kann also auch der Botendienst im Rahmen einer Akutversorgung/ Notdienst abgerechnet werden.“ Jedoch könnte es bei einigen Kassen zur Streichung des Bonus kommen: „Aber die Akutversorgung/ der Notdienst ist im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V geregelt und gilt als dringender Fall mit unverzüglicher Abgabe des Arzneimittels. Man könnte sich sicherlich juristisch darüber streiten, ob die unverzügliche Abgabe noch gegeben ist, wenn ein Bote zeitversetzt das Arzneimittel liefert.“ Somit könnte es die eine oder andere Kasse geben, welche die 2,50 Euro Botendienst-Gebühr mit dem Vermerk streicht, dass keine unverzügliche Abgabe erfolgt sei.

Wichtig: Es gibt keine Pauschale bei Privatrezepten. Denn seitdem die Botendienstpauschale fest im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert ist, kann die Apotheke den Betrag nicht mehr bei Privatrezepten abrechnen. Und: Eine Botendienstpauschale kann nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um verschreibungspflichtige Medikamente handelt.