Retaxationen

Dosierung + Zeitraum ≠ Mengenangabe Nadine Tröbitscher, 04.05.2017 11:38 Uhr

Berlin - 

Fehlt die Mengenangabe auf der Verordnung, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. Was ist aber wenn der Arzt den Einnahmezeitraum und die entsprechende Tagesdosierung auf dem Rezept angibt?

Verordnet der Arzt zum Beispiel Ciprofloxacin 500 mg in der Dosierung zweimal täglich alle zwölf Stunden über sieben Tage, benötigt der Patient entsprechend 14 Tabletten des Antibiotikums. Anhand des verordneten Einnahmeschemas lässt sich die Menge berechnen. Nur ersetzt streng genommen die Angabe die Mengen- oder Packungsgrößenverordnung nicht.

Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung § 2 muss die „abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ auf der Verordnung angegeben sein. Im Rahmenvertrag § 6 heißt es unter Absatz 4: „Bei Verordnungen eines Arzneimittels ohne Angabe eine N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.“ Im Falle des Antibiotikums enthält die kleinste Packung zehn Tabletten und ist als N1 gekennzeichnet.

Bei strenger Auslegung der Krankenkasse besteht bei der Abgabe von 14 Tabletten (N1) die Gefahr einer Retaxation. Die Prüfstelle kann dann den Betrag auf die kleinste im Handel befindliche Packung kürzen, aber nicht auf Null retaxieren.

Daher empfiehlt es sich, die fehlende Angabe auf der Verordnung zu ergänzen. Der Arzt muss dann die Änderung gegenzeichnen, denn nach der Neuregelung von § 3 dürfen auf einer Muster 16-Verordnung nach Arztrücksprache folgende Angaben ergänzt oder korrigiert werden:

  • Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person
  • Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum
  • Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist
  • Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs einschließlich der Stärke
  • bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen
  • Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig
  • Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln.



Ist keine Rücksprache mit dem Arzt möglich und es handelt sich um einen dringenden Fall, darf das verordnete Arzneimittel auch abgegeben werden, wenn Angaben fehlen oder fehlerhaft sind. Dies ist jedoch nur gestattet wenn das Arzneimittel zweifelsfrei aus der Verordnung zu erkennen ist. Der Arzt muss jedoch im Nachhinein unverzüglich informiert werden.