Weiterhin 60 Euro

Pflegehilfsmittelpauschale erneut erhöht APOTHEKE ADHOC, 15.04.2021 14:15 Uhr

Die Pflegehilfsmittelpauschale ist bis Ende des Jahres verlängert worden. Foto: StudioLaMagica/shutterstock.com
Berlin - 

Eigentlich beträgt die Pflegehilfsmittelpauschale 40 Euro. Seit Anfang der pandemischen Lage wurde das Kontingent auf 60 Euro erweitert. Eigentlich sollte die Erhöhung Ende März enden, doch nun wurde der Betrag von 60 Euro monatlich beibehalten.

Die Pflegehilfsmittelpauschale soll der Finanzierung verschiedener Hilfsmittel zur täglichen Pflege dienen. Doch gerade zu Beginn der Pandemie war wenig Material für 40 Euro zu bekommen – die Preise waren explodiert. Hinzu kam der Mehrbedarf an Desinfektionsmitteln, Handschuhen & Co. Daher hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Pauschale im Mai rückwirkend zum 1. April auf 60 Euro angehoben. Die zunächst bis Ende September befristete Regelung war zunächst bis Ende Dezember, später bis Ende März 2021 verlängert worden. Nun wurde dem erhöhten Betrag von 60 Euro weiterhin stattgegeben, vorerst bis Jahresende.

Grundlage für die erneute Verlängerung ist das neue „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLageFortgG)“ vom 29. März 2021. Somit haben alle Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und somit Anspruch auf eine Kostenerstattung in Höhe von 60 Euro.

Was zählt eigentlich, neben Isopropanol und Handschuhen, zu den sogenannten Pflegehilfsmitteln? Beispielsweise fallen auch technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Pflegebetttische unter den Begriff Pflegehilfsmittel. Diese Hilfsmittel sind jedoch nicht abrechnungsfähig über die Pauschale. Die Pflegehilfsmittelpauschale richtet sich nur an zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Also Handschuhe, Desinfektionsmittel für Oberflächen und Haut, Fingerlinge, saugende Unterlagen oder Schutzschürzen zum Einmalgebrauch.

Der GKV-Spitzenverband erstellt gemäß § 139 SGB V ein Pflegehilfsmittelverzeichnis. In diesem sind von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfasste Hilfsmittel aufgeführt. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis besteht aus vier Produktgruppen. Die Beschaffung erfolgt ohne Verordnung. Die Kosten werden im Nachhinein eingereicht. Vorweg muss allerdings ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Diesen, in der Regel einmaligen, Antrag kann der Pflegebedürftige selbst oder eine beauftragte Person oder ein gesetzlicher Vertreter stellen.

Möglich sind Unterschiede in der Bewilligung der Produkte. So legen einige Pflegekassen eine Mengenbeschränkung für die einzelnen Pflegehilfsmittel des Leistungskatalogs fest. Hierüber sollte man sich im Einzelfall informieren. „Im Jahr 2020 erhielten GKV-Versicherte Hilfs- und Pflegehilfsmittel in Höhe von 9,25 Milliarden Euro, das sind durchschnittlich rund 126 Euro für jeden. Mit der aktuellen Überarbeitung wurden fast 4000 Hilfsmittel neu aufgenommen. So sorgen die turnusmäßigen und anlassbezogenen Fortschreibungen dafür, dass unsere Versicherten stets Zugang zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln in hoher medizinischer und technischer Qualität und zu innovativen Produkten erhalten“, so Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.