Packungsgrößenverordnung

N-Größen: Mathematik bei der Abgabe Nadine Tröbitscher, 05.01.2017 09:30 Uhr

Berlin - 

Rabattverträge, Substitutionsausschlussliste und Stückzahlverordnungen bestimmen den Alltag in Apotheken. Einen klaren Kopf bei der Rezeptbelieferung zu behalten, kann das ein oder andere Mal schwer fallen. Dürfen oder müssen gar mehr Tabletten abgegeben werden, wenn doch weniger verordnet sind? Wie war das noch mit den Normgrößen und den Stückzahlen? Fallbeispiel: Roxithromycin.

Der Apotheke liegt eine Verordnung über Roxithromycin zu 300 mg in der Packungsgröße à sieben Tabletten vor. Das Aut-idem-Kreuz ist nicht gesetzt. Der Rabattpartner der Krankenkasse bietet zehn Tabletten an. Welche Stückzahl tatsächlich abgegeben werden darf, gilt es nun zu ermitteln.

Die Packungsgrößenverordnung dient als Arbeitshilfe, um den gültigen Normbereich der Wirkstoffe beziehungsweise Indikationen zu ermitteln. Für Antibiotika wie Roxithromycin gilt: N1 sind 7 bis 11 Tabletten; N2 sind 13 bis 15 Tabletten und N3 sind 19 bis 20 Tabletten. Im Grundsatz gilt die Regelung, dass für die N1 die Anzahl der einzelnen Anwendungen nicht um 20 Prozent abweichen darf. Im Falle der mittleren Normgröße darf die Abweichung nicht mehr als 10 Prozent betragen und für die N3 maximal 5 Prozent niedriger sein. Der Korridor ergibt sich bei Roxithromycin, da die N1 auf 9 Tabletten festgelegt wurde.

Da die verordnete Menge in den aktuellen N-Bereich fällt, muss die rabattierte Packung à 10 Tabletten abgegeben werden. Würde die rezeptierte Menge außerhalb der festgesetzten Spanne liegen, müsste die tatsächlich verordnete Menge beliefert werden. Dabei gilt es die Rabattverträge der entsprechenden Menge zu beachten.

Der Patient erhält also mehr Tabletten, als vom Arzt verordnet sind. Die Apotheke muss den Kunden darauf hinweisen, die Therapie nach sieben Tagen zu beenden und dementsprechend drei Tabletten zu verwerfen. Ist der Patient jedoch verunsichert und die Therapie gefährdet, kann die Apotheke Gebrauch von der Sonder-PZN machen und den Faktor 6 pharmazeutische Bedenken aufdrucken. Ein Vermerk einschließlich Datum und Unterschrift sind auf dem Rezept zu dokumentieren.

Im Allgemeinen soll die N1 für einen Behandlungszeitraum von zehn Tagen für eine Akuttherapie ausreichend sein. Die mittlere Größe soll einen Zeitraum von 30 Tagen abdecken und kann zum Einstellen einer möglichen Dauertherapie genutzt werden. Die N3 soll eine gut eingestellte Dauertherapie von 100 Tagen gewährleisten. So gibt die N1 die Applikationshäufigkeit pro Tag x Applikationsmenge x 10 an.

Grundsätzlich gilt: Liegt die verordnete Stückzahl im N-Bereich, ist die entsprechende Größe unter Berücksichtigung des Rabattvertrags abzugeben. Liegt die verordnete Stückzahl außerhalb des N-Bereiches, wird die rezeptierte Stückzahl bei beachtetem Rabattvertrag beliefert.