Austauschpflicht

Original/Import: Was gilt bei Biologika? 13.06.2026 08:59 Uhr

Berlin - 

Auch bei Biologika sind Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben. Doch was gilt, wenn Original und Import rabattiert sind? Die Apotheke hat freie Wahl.

Beim Biologika-Austausch sind Rahmenvertrag und § 40c Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu beachten. Demnach sind Apotheken zur Ersetzung durch ein rabattiertes oder, wenn kein Rabattvertrag vorliegt, preisgünstiges Arzneimittel verpflichtet. Abzugeben ist ein Arzneimittel, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. Bei gleicher Darreichungsform müssen die Behältnisse des verordneten und des abzugebenden Arzneimittels übereinstimmen. Außerdem muss das abzugebende Arzneimittel mindestens für die Applikationsarten des verordneten Arzneimittels sowie für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein.

Wird ein Rezept über ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel in der Apotheke vorgelegt und liegt ein Rabattvertrag vor, muss dieser entsprechend bedient werden. Gibt es mehrere rabattbegünstigte Fertigarzneimittel, kann die Apotheke „unter diesen wählen“, heißt es in § 11 des Rahmenvertrags. Und zwar unter allen – unabhängig vom Preis, der in der Taxe hinterlegt ist. Sind also Original und Import Rabattpartner, kann auch das Original abgegeben werden, denn alle rabattierten Arzneimittel gelten als wirtschaftlich. Wurden hingegen keine Zuschläge vergeben, muss eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden.

Achtung: Ein Aut-idem-Kreuz verhindert nicht den Austausch von Original und Import. Das bedeutet: Ist das Original mit Aut-idem-Kreuz verordnet und der Import Rabattpartner, muss der Import abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt bei den Ersatzkassen, wenn das Kreuz gesetzt und ein Vermerk der verschreibenden Person dokumentiert ist.

Biologika tragen zudem nicht zum Einsparziel bei Importen bei. Grundlage hierfür ist § 13 des Rahmenvertrags.