Öffnungszeiten

Zwischen Dienstbereitschaft und Schließpflicht APOTHEKE ADHOC, 02.03.2017 10:17 Uhr

Berlin - 

Spätabends im Supermarkt, verkaufsoffener Sonntag – die Ladenöffnungszeiten sind über die Jahre immer weiter ausgedehnt worden. Auch für Apotheker könnten sich längere Öffnungszeiten durchaus lohnen. Für sie gilt die etwas verschachtelte Regelung, dass sie immer geöffnet sein müssen, aber nicht dürfen.

Nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind Apotheken eigentlich „zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet“. Davon sind sie allerdings zwischen 18.30 und 8 Uhr befreit. Dasselbe gilt samstags ab 14 Uhr – ebenso Heiligabend und Silvester – sowie an Sonn- und Feiertagen. Für diese Zeiten gibt es den Nacht- und Notdienst.

Aus der Befreiung von der Pflicht folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass Apotheken rund um die Uhr geöffnet sein dürfen. Denn neben der ApBetrO stehen die Ladenöffnungsgesetze der Länder. In den meisten Bundesländern dürfen Apotheken nicht öffnen, wann und wie sie wollen. Die Ausnahme bilden Berlin, Hamburg und Niedersachsen. Allerdings machen auch dort nur wenige Apotheken von ihrer Freiheit Gebrauch. In der Hauptstadt setzt beispielsweise eine Apotheke am Oranienburger Tor auf nächtliche Touristen; die Apotheke im Hauptbahnhof hat rund um die Uhr geöffnet. In Niedersachsen wird die Möglichkeit nur selten genutzt, Apotheker Klaus Bellwinkel, der drei Apotheken in Rinteln und eine in Bückeburg betreibt, hat nach dem EuGH-Urteil auf Sonntagsbetrieb umgestellt.

Bundesweit gilt allerdings, dass anlässlich von Märkten, Festen oder anderen Veranstaltungen Geschäfte – also auch Apotheken – in Ausnahmefällen auch am Sonntag öffnen können. Die Entscheidung über solche verkaufsoffenen Sonntage treffen die zuständigen Landesbehörden.

Für die sogenannten „Bahnhofsapotheken“ gibt es unterschiedliche Regelungen: In Bayern und Bremen zum Beispiel müssen sich auch solche Apotheken an die üblichen Öffnungszeiten halten. In Baden-Württemberg sind Bahnhofsapotheken zwar vom Ladenöffnungsgesetz ausgenommen, dürfen aber außerhalb der üblichen Öffnungszeiten nur Reisemedizin abgeben.

Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt es auch beim Sortiment, das außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten verkauft werden darf: In Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen alle Arzneimittel und apothekenüblichen Waren abgegeben werden.

In den übrigen Ländern dürfen Apotheker an Sonn- und Feiertagen hingegen nur „Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege-, Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmittel“ verkaufen – also etwa keine Kosmetik oder Sonnenschutz.