Nicht verfügbar: Abgeben, was an Lager ist 25.07.2026 09:16 Uhr
Apotheken haben für einen Zeitraum von zwei Jahren mehr Beinfreiheit, wenn ein Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist. Es kann ein vorrätiges, preisgünstiges Arzneimittel abgegeben werden.
Die erleichterten Austauschregeln sind über eine Änderung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V möglich, die mit dem Apothekenversorgung- Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) umgesetzt wurde. Absatz 4c wurde neu gefasst. Demnach gilt: Sind rabattierte Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels berechtigt. Dabei ist die Abgaberangfolge zu beachten und eines der preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben, das verfügbar ist.
Mit der Änderung über das ApoVWG sind Apotheken bis zum 1. Juli 2028 unmittelbar zur Abgabe eines vorrätigen wirkstoffgleichen – aut-idem-konformen – Arzneimittels berechtigt, wenn Rabattarzneimittel bei Rezeptvorlage nicht verfügbar sind. Kann nur oberhalb des Festbetrages versorgt werden, übernimmt die Kasse die Mehrkosten.
Das bedeutet in der Praxis: Ist ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar, kann die Apotheke mit dem beliefern, was im Kommissionierer oder der Schublade auf Lager ist, denn es darf das in der Apotheke preisgünstigste vorrätige aut-idem-konforme Arzneimittel abgeben werden. Apotheken müssen somit nicht mehr prüfen, ob ein Arzneimittel gemäß Abgaberangfolge lieferbar ist, sondern können direkt auf das günstigste vorrätige Arzneimittel zurückgreifen.
Aber: „Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe eines Arzneimittels nach den Sätzen 2 bis 4 und zur Abrechnung der abgegebenen Arzneimittel ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen“, heißt es im ApoVWG.
Die Kassen hatten sich klar gegen den erleichterten Austausch ausgesprochen. Die erweiterten Möglichkeiten zum Austausch von Rabattarzneimitteln seien unnötig, um die Arzneimittelversorgung zu sichern. Sie gingen zulasten der Wirtschaftlichkeit und griffen unberechtigt in die Freiheit der Rahmenvertragspartner ein, teilte der Verband der Ersatzkassen (vdek) mit.
Zudem ist eine Retax ausgeschlossen, wenn die Verfügbarkeitsanfragen nicht oder teilweise nicht vorgenommen wurden.
Nicht verfügbar vs. vorrätig
Im Rahmenvertrag sind „nicht verfügbar“ und „vorrätig“ definiert. Demnach ist ein Arzneimittel vorrätig, wenn es in der Apotheke vorhanden ist.
Ein Arzneimittel gilt als nicht verfügbar, wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann. Die Nichtverfügbarkeit muss durch zwei Verfügbarkeitsanfragen belegt werden. Dazu sind Defektbelege von zwei Großhändlern zu dokumentieren. Wird eine Apotheke nur von einem beliefert, sind zwei Verfügbarkeitsanfragen innerhalb einer „angemessenen Frist“ bei dem einen Großhandel zu stellen. Die Verfügbarkeitsanfragen sind im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Rezeptvorlage nachzuweisen. Weichen Belieferungs- und Vorlagedatum voneinander ab, ist das Vorlagedatum von der Apotheke auf dem Rezept zu vermerken.