Medizinprodukt mit Arzneimittelcharakter: Aut idem gilt nicht 05.05.2025 07:55 Uhr
Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter sind in der Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie aufgeführt. Zu finden sind sowohl verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Produkte. In jeden Fall ist Aut idem außer Kraft und auch die Packungsgrößenverordnung muss nicht beachtet werden.
Zu den Medizinprodukten mit Arzneimittelcharakter gehören unter anderem künstliche Tränen, Läusemittel und Macrogole. Welche Präparate erstattungsfähig sind, listet die Anlage V der AM-RL. Sie liefert eine Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte, unterteilt in Produktbezeichnung, medizinisch notwendige Fälle und Befristung der Verordnungsfähigkeit. Ist ein verschreibungspflichtiges oder ein nicht-verschreibungspflichtiges Medizinprodukt verordnet, sollte geprüft werden, ob dieses in der Anlage aufgeführt ist. Ist dies nicht der Fall, darf nicht zu Lasten der Kasse abgerechnet werden.
Die Ärztin oder der Arzt sollte ein Medizinprodukt immer eindeutig, also unter Angabe der PZN und des Herstellers, verordnen. Außerdem können Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter zusammen mit Arzneimitteln auf einem Rezept verschrieben werden – anders sieht es bei Hilfsmitteln aus. Zudem sind weder Aut-idem-Regelungen noch die Packungsgrößenverordnung zu beachten und ein Medizinprodukt mit Arzneimittelcharakter darf nicht gegen ein Arzneimittel ausgetauscht werden – auch nicht, wenn ein Rabattvertrag vorliegt. Das gilt auch für rabattierte Importarzneimittel – auch hier darf das verordnete Medizinprodukt nicht gegen den Import ausgetauscht werden. Im umgekehrten Fall verhält es sich genauso.
Ist ein Medizinprodukt verordnet, sind verschiedene weitere Dinge zu beachten. So muss die Ziffer „7“ nicht markiert werden und Verschreibende müssen keine Diagnose vermerken. Ist diese dennoch angegeben, gilt für die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht und die Angabe muss mit den Vorgaben der Arzneimittelrichtlinie übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, darf die Verordnung nicht zulasten der Kasse beliefert werden.