Arzneimittelsicherheit

Faktencheck: Medikationsplan APOTHEKE ADHOC, 01.10.2016 09:09 Uhr

Berlin - 

Heute startet das Zeitalter des neuen Medikationsplans. Die Ärzte sind in der Pflicht, ihren Patienten eine persönliche Medikationsliste auszudrucken. In der Apotheke muss gegebenenfalls ergänzt werden. Kein Apotheker ist gezwungen, die Liste per Computer zu pflegen. Aber gut lesbar und verständlich sollten die Ergänzungen schon sein. Darauf müssen die Apotheker achten.

Wie sieht der Medikationsplan aus?
Der bundeseinheitliche Medikationsplan (BMP) erhält unabhängig davon, von wem er erstellt wurde, ein einheitliches Format. Er wird auf weißem DIN A 4 Papier im Querformat gedruckt. Er enthält zudem einen 2D‐Code, der die Inhalte des Plans in maschinenlesbarer Form abbildet und durch entsprechende Scanner eingelesen werden kann.

Welche Daten enthält der Medikationsplan?
Neben Angaben zum Patienten, zum Arzt und dem Ausdruckdatum enthält der Medikationsplan grundsätzlich alle Arzneimittel und Rezepturen, die dem Versicherten verschrieben wurden – also alle Rx- und OTC-Arzneimittel, soweit deren Dokumentation im Medikationsplan aus Sicht des Arztes medizinisch notwendig ist. Aufgenommen werden sollen auch Hinweise auf Medizinprodukte, wenn diese für die Arzneimitteltherapie relevant sind, wie beispielsweise bei Inhalatoren und Pens.

Welche Angaben zum Arzneimittel werden protokolliert?
Alle Angaben sollten in laienverständlicher Form erfolgen. Die Angaben zu Wirkstoff, Handelsname und Stärke können die Apotheker in der Regel aus ihrer Datenbank entnehmen. Apotheker und Ärzte sollen dazu patientenverständliche Schlüsselworte für Darreichungsformen und Dosiereinheiten verwenden. Und kurzfassen sollen die Apotheker sich bei ihren Ergänzungen. Anwendungshinweise sollten sich auf das Wesentliche fokussieren: „Handschriftliche Ergänzungen sind auf das Notwendigste zu beschränken und sollen deutlich lesbar erfolgen“, so der Hinweis des Deutschen Apothekerverbandes (DAV).

Wer hat Anspruch auf den Medikationsplan?
Alle Versicherten mit mindestens drei systemisch wirkenden Arzneimitteln und einer Einnahmedauer von mindestens 28 Tagen können den neuen Medikationsplan einfordern. Privatpatienten haben keinen Anspruch.

Wer stellt den Medikationsplan aus?
Laut E-Health-Gesetz ist das die ausschließliche Aufgabe der Ärzte. Hausärzte erhalten dafür pro Jahr vier Euro Honorar. Bei Chronikern gibt es Zuschläge zu den entsprechenden Pauschalen. Auch Fachärzte können Medikationspläne ausstellen, wenn der Patient keinen Hausarzt hat. Apotheker dürfen laut Gesetz die vom Arzt erstellten Mediaktionspläne nur ergänzen – und das nur auf Wunsch der Patienten.

Ist der Apotheker zur Aktualisierung verpflichtet?
Ja. Der DAV weist auf die Pflicht der Apotheker zur Aktualisierung des Medikationsplans hin. Bei der Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke kann der Versicherte eine Aktualisierung des Medikationsplans verlangen. Das betrifft auch verordnete Arzneimittel, die schon auf dem Medikationsplan aufgeführt sind. Kommt ein Rabattvertrag zum Zuge, muss der Handelsname des abgegebenen Arzneimittels durch die Apotheke aktualisiert oder ergänzt werden. Der Anspruch des Versicherten auf Aktualisierung ist aber immer an eine Arzneimittelabgabe gekoppelt. Kauft ein Kunde ein OTC-Produkt, so muss der Medikationsplan ebenfalls aktualisiert werden.

Einen Sonderfall stellen laut ABDA aber verordnete Arzneimittel dar, die nicht auf dem Medikationsplan aufgeführt sind und für die in der Apotheke ein Rezept zum Beispiel von einem anderen Facharzt vorgelegt wird. Auch diese müssen bei der Abgabe auf Wunsch des Versicherten auf dem Medikationsplan eingetragen werden.

Wie wird der Medikationsplan in der Apotheke aktualisiert?
Die Aktualisierung des Medikationsplans in der Apotheke ist nicht an bestimmte technische Voraussetzungen geknüpft. Die Apotheke ist also nicht verpflichtet, den aufgedruckten 2D-Code auszulesen. Die Bearbeitung des vom Arzt erstellten Medikationsplans kann, muss aber nicht, durch Einlesen des Barcodes auf einem vorhandenen bundeseinheitlichen Medikationsplanausdruck erfolgen.

Die Apotheken‐Softwarehäuser bieten aber bereits entsprechende Softwaremodule an oder entwickeln diese derzeit. Verfügt die Apotheke nicht über ein solches Softwaremodul, steht es dem Apotheker frei, Medikationspläne handschriftlich zu ergänzen. Dabei sollte der Barcode des veralteten Plans durchgestrichen werden.

Werden ganze Zeilen neu eingefügt, so soll hierfür ein neues Blatt angelegt werden. Dabei soll durch entsprechende Ziffern kenntlich gemacht werden, dass es sich um weitere Seiten zu dem vorhandenen Medikationsplan handelt. Wird im Rahmen der Aktualisierung eines Medikationsplans durch Arzt oder Apotheke ein neuer Ausdruck erzeugt, so muss der alte Ausdruck als ungültig gekennzeichnet werden.

Wer darf den Medikationsplan aktualisieren?
Diese Frage ist nicht geklärt. Im Vertrag ist allgemein von „die Apotheke“ die Rede, sodass nach entsprechender Ermächtigung durch den Inhaber auch PTA Ergänzungen vornehmen dürfen.

Benötigt der Apotheker zur Aktualisierung die schriftliche Zustimmung des Patienten?
Normalerweise nicht. Sind für die Aktualisierung eines Medikationsplans in der Apotheke aber persönliche Daten des Patienten erforderlich, muss eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Dokumentation in der Apotheke erfolgt oder dem Versicherten die Anlage und Pflege einer Medikationsdatei im Rahmen einer Kundenkarte angeboten wird. Die Einwilligungserklärung muss zwingend die Zweckbestimmung der Datenerhebung, Datenverarbeitung und ‐nutzung beinhalten.

Muss der Apotheker einen Medikationscheck durchführen?
Die Vorlage des neue Medikationsplans verpflichtet die Apotheker nicht zur Prüfung auf arzneimittelbezogene Probleme, wie beispielsweise Doppelmedikationen oder Interaktionen. Es besteht laut DAV auch keine besondere Beratungspflicht. Wird bei der Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke zusätzlich ein Medikationsplan vorgelegt, so sind die darauf enthaltenen Informationen ebenso wie andere Angaben des Patienten bei der Information und Beratung nach den Regeln der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu berücksichtigen.

Wo finden sich weiterführende Informationen?
Der DAV hat verschiedene Dokumente erstellt:

Fragen & Antworten

https://www.abda.de/uploads/tx_news/DAV_FAQ_BMP_20160629.pdfSpezifikation für einen bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) – Anlage 3

https://www.abda.de/uploads/tx_news/DAV_FAQ_BMP_20160629.pdfÄnderungsdokument BMP zur Anlage 3 (Version 2.3) (Stand: 15.07.2016)

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